Sachverständigengutachten: Welche Anforderungen muss der Gutachter erfüllen?

Zur Ermittlung des schenkung- oder erbschaftsteuerlich relevanten Werts einer Immobilie sind gesetzlich bestimmte – typisierte – Verfahren vorgesehen. Doch zuweilen ergeben sich dabei Werte, die weit oberhalb des Verkehrswerts liegen. Und so bleibt den Betroffenen nichts anderes übrig, als einen niedrigeren Wert mittels Gutachten nachzuweisen (§ 198 BewG), sieht man einmal von den Werten ab, die sich aus zeitnahen Veräußerungen ergeben.

Nach Auffassung des BFH kann ein Gutachten – gerichtlich – nur akzeptiert werden, wenn dieses entweder durch den örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erstellt worden ist. Ein Sachverständigengutachten muss eine methodische Qualität aufweisen und zudem die Begutachtungsgrundlagen zutreffend erheben und dokumentieren.

Soweit die Finanzverwaltung zugunsten der Steuerpflichtigen auch andere Gutachten dem Grunde nach berücksichtigt, sei dies für die Finanzgerichte nicht bindend. Der BFH geht also über die Anforderungen der Finanzverwaltung hinaus, die eine „öffentliche Bestellung und Vereidigung“ bislang nicht fordert (BFH- Urteile vom 5.12.2019, II R 9/18 und vom 24.10.2017, II R 40/15).

Dem BFH ist durchaus klar, dass auch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unzureichend sein kann. Ebenso kann auch ein Gutachten eines nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen fachlich beanstandungsfrei und integer sein. Dennoch kommt er zu dem Ergebnis, dass die Eigenschaft „öffentliche Bestellung und Vereidigung eines Gutachters“ eine zulässige Typisierung eines Gutachtens ist.

In den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.12.2020 (NWB EAAAH-69388) wird nun verfügt, dass das BFH-Urteil vom 5.12.2020 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sei. Die Finanzverwaltung halte weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken verfügt, erbringen kann (siehe u. a. R B 198 Absatz 3 Satz 1 ErbStR 2019). Dies seien Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind.

Es ist sehr ehrenwert, dass die Finanzverwaltung die Anforderungen an den Gutachter weniger streng handhabt als der BFH. Nur: Was bringt es der Praxis? Angenommen, ein Betroffener „investiert“ 5.000 Euro in ein Gutachten eines nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, und dieses Gutachten wird von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert, so darf sich der Steuerbürger den anschließenden Gang vor das Finanzgericht sparen, denn dieses kann das Gutachten schon rein verfahrensrechtlich verwerfen. Die Finanzrichter werden die BFH-Rechtsprechung vermutlich 1:1 umsetzen; der aktuelle Erlass ist ihnen herzlich egal. Vor Gericht kann man sich dann vielleicht noch über die Kostenverteilung streiten. In der Sache wird man aber verlieren. Ich sage es nur ungerne, doch der Gesetzgeber sollte für Abhilfe sorgen.

 

7 Gedanken zu “Sachverständigengutachten: Welche Anforderungen muss der Gutachter erfüllen?

  1. Wir wollten ein Gutachten von einem Gebäude erstellen lassen und haben uns gefragt, wen man da beauftragt. Interessant ist, dass ein Gutachten gerichtlich nur akzeptiert werden kann, wenn dieses entweder durch den örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erstellt worden ist. Jetzt wissen wir Bescheid.

  2. Es ist gut zu erfahren, dass ein Gutachten nur akzeptiert werden kann, wenn es von einem vereidigten Sachverständigen bewertet worden ist. Da ich eine Immobilie geerbt habe und diese verkaufen möchte, komm ich wohl nicht drum herum, einen Sachverständigen zu beauftragen. Vielen Dank für den wissenswerten Artikel.

  3. Vielen Dank für diesen Beitrag über Sachverständigengutachten. Interessant, dass diese gerichtlich nur akzeptiert werden, wenn es durch den örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt wurde. Ich habe einen Gutachter vor Ort beauftragt und hatte mich gefragt, ob es im Notfall auch den gerichtlichen Anforderungen genügt.

  4. Ich möchte mich herzlich bei euch für den tollen Artikel bedanken! Die Informationen waren sehr hilfreich und gut recherchiert. Und ich freue mich schon jetzt auf weitere interessante Artikel von euch.
    Grüße Daniel

  5. Hallo,
    ich wollte nur kurz vorbeischauen und ein paar freundliche Worte hierlassen. Euer Artikel hat mir wirklich gut weitergeholfen. Es ist großartig, dass ihr euer Wissen so anschaulich vermitteln könnt. Macht weiter so und lasst euch von neuen Ideen inspirieren! Danke dafür. Beste Grüße
    Erik

  6. Der Artikel ist sehr sachlich und informativ. Er erläutert, welche Anforderungen ein Sachverständigengutachten erfüllen muss, um gerichtlich anerkannt zu werden. Ich habe zum Beispiel gelernt, dass der Gutachter unabhängig, qualifiziert und neutral sein muss, und dass das Gutachten nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei sein muss. Ich bin selbst an einem Rechtsstreit beteiligt, und ich werde diese Kriterien auf jeden Fall prüfen. Ich finde es gut, dass es solche Artikel gibt, die einem die rechtlichen Aspekte vermitteln! 😊

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

21 + = 27