Schafft endlich die Zehn-Tages-Regel ab!

Wenn mich mein Kalender nicht täuscht, ist es Anfang 2021 wieder so weit: Der 10. Januar fällt auf einen Sonntag. Und schon haben wir – nicht nur, aber insbesondere – bei der Umsatzsteuerzahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2020 wieder das Problem, in welches Jahr sie gehört. Ich gebe zu: Ich habe schon lange den Überblick verloren, wie die einzelnen Fälle zu lösen sind und muss jedes Mal aufs Neue in die Literatur schauen, um keine Fehler zu begehen. Und zudem ist auch noch ein Verfahren vor dem BFH anhängig, in dem es um die Handhabung im Zusammenhang mit einer Dauerfristverlängerung geht.

Das FG Düsseldorf hatte diesbezüglich mit Urteil vom 9.12.2019 (3 K 2040/18 E, Rev. unter VIII R 1/20) entschieden:

Eine binnen zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember des Vorjahres ist auch dann gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG den Betriebsausgaben dieses Vorjahres zuzuordnen, wenn ihre Fälligkeit infolge der gewährten Dauerfristverlängerung erst nach Ablauf des Zehn-Tages-Zeitraums eingetreten konnte. Das zusätzliche Erfordernis der Fälligkeit innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums lässt sich nicht durch eine den Gesetzeswortlaut einschränkende Auslegung rechtfertigen. Im Urteilsfall hatte das Finanzamt den Gewinn des Klägers aus selbstständiger Arbeit also zu Unrecht um die am 6.1.2016 geleistete Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2015 erhöht. Die Vorauszahlung stellt eine Betriebsausgabe des Jahres 2015 dar.

Wer soll das noch verstehen?

Ich würde mich freuen, wenn es – etwa seitens eines Landesrechnungshofs – eine Statistik darüber geben würde, welche Kosten die Streitigkeiten rund um § 11 EStG bei den Finanzämtern in den letzten Jahren verursacht haben und welche Mehrergebnisse diesen gegenüberstehen. Soweit ich mich erinnere, hat die Finanzverwaltung etwa bis zum Jahr 2014 nur ganz selten die Zehn-Tages-Regelung im Zusammenhang mit den Umsatzsteuervorauszahlungen thematisiert. Mir jedenfalls ist keine Betriebsprüfung aus früheren Zeiten bekannt gewesen, wo die Zuordnung der Zahlung ein Problem war. Erst in 2015 oder 2016 häuften sich plötzlich entsprechende Beanstandungen und dann begann das ganze „Elend“ – und zwar sowohl für die Berater und ihre Mandanten als auch für die Finanzbeamten. Ich möchte nicht wissen, wie viele Einsprüche und Änderungsanträge bei den Finanzämtern zu bearbeiten waren.

Da hilft nur noch eines, um dem Chaos Herr zu werden: Die Zehn-Tages-Regel gehört komplett abgeschafft. Sie ist überflüssig – und war es aus meiner Sicht schon immer.

Ich durfte in diesem Zusammenhang übrigens kürzlich ein Gespräch mit dem Mitarbeiter einer Krankenkasse führen. Er sagte mir, auch dort kämpfe man bei Zahlungen rund um den 31.12. immer mit der Zehn-Tages-Regel. Denn man müsse auch bei der elektronischen Meldung der Beiträge die Zehn-Tages-Regel beachten. Ich kann das nicht weiter kommentieren oder beurteilen. Jedenfalls schimpfte er wie ein Rohrspatz auf die Zehn-Tages-Regel des § 11 EStG.

Weitere Informationen:

Für mehr Details zum hier besprochenen Urteil lesen Sie unsere NWB Online-Nachricht.


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