Im Privatvermögen ist die Übertragung einer Immobilie gegen Vorbehaltsnießbrauch ein probates Gestaltungsinstrument der vorweggenommenen Erbfolge. Mit Blick auf das Freibetrags-Management kann es sich dabei auch lohnen, schon früh mit der Planung und Durchführung der vorweggenommenen Erbfolge zu beginnen.
Je nach Familie kann es dann der Fall sein, dass die zu schenkende Immobilie noch mit einem Nießbrauchsrecht zu Gunsten der früheren Eigentümer belastet ist. In diesem Zusammenhang hat der BFH mit Beschluss vom 28.2.2019 (Az: II B 48/18) klargestellt: Ein Nießbrauch, der für die Zeit nach dem Ableben des zunächst berechtigten Nießbrauchers einem Dritten zugewendet wird, ist bei der Schenkungssteuerveranlagung nicht zu berücksichtigen, weil er zur Zeit der Zuwendung nicht bestand, es ungewiss war, ob und gegebenenfalls wann er hier in Kraft treten würde, und derartige Lasten nach § 6 BewG nicht in Ansatz zu bringen sind.
Insoweit hatte der BFH bereits mit Urteil vom 21.10.1955 (Az: III 183/55 U) klargestellt, dass § 14 Abs. 3 BewG nicht auf den Fall von nacheinander bestehenden Nutzungsrechten anwendbar ist.
Aber: Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufen veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen. So § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 BewG.
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