Schlussbesprechung nach Betriebsprüfung: Persönliche Anwesenheit kann nicht verlangt werden

§ 201 Abs. 1 AO gewährt Steuerpflichtigen im Rahmen einer Außenprüfung des Recht auf eine Schlussbesprechung, es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt. Natürlich kann der Steuerpflichtige auch auf die Besprechung verzichten.

Bei der Schlussbesprechung sind insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern. Die rechtswidrig unterlassene Schlussbesprechung stellt einen Verfahrensfehler dar (BFH 24.10.1972, VIII R 108/72, BStBl 1973 II S. 542).

Wenn nun aber zumindest ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Schlussbesprechung besteht, so stellt sich in Corona-Zeiten die Frage, ob die persönliche Anwesenheit gefordert werden kann, genauer gesagt, ob der Steuerpflichtige die Anwesenheit der maßgebenden Amtsträger verlangen kann. Doch das FG Düsseldorf hat ein solches Begehren abgelehnt. Der Beschluss datiert bereits vom 11.05.2020 (3 V 1087/20 AE (AO)), ist aber erst jetzt bekannt geworden.

Der Sachverhalt: Die Antragstellerin wünschte zum Abschluss einer bei ihr durchgeführten Betriebsprüfung eine Schlussbesprechung. Aufgrund der Corona-Pandemie schlug das Finanzamt eine telefonische Schlussbesprechung vor, was die Antragstellerin indes ablehnte. Das Finanzamt ging aus diesem Grund in seinem endgültigen Betriebsprüfungsbericht davon aus, dass an einer Schlussbesprechung kein Interesse bestehe. Daraufhin wollte die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung die Durchführung einer Schlussbesprechung unter persönlicher Anwesenheit der Beteiligten erreichen. Sie war der Ansicht, dass vor der von ihr begehrten Schlussbesprechung keine Änderungsbescheide aufgrund der Betriebsprüfung ergehen dürften.

Die Richter sahen jedoch keinen Anspruch für eine solche Anordnung. Eine Schlussbesprechung müsse nicht unter persönlicher Anwesenheit erfolgen, insbesondere da ein Ende der Corona-Epidemie nicht absehbar sei. § 201 Abs. 1 Satz 1 AO mache keine Vorgaben zu dem Ort sowie der Art und Weise der Durchführung einer Schlussbesprechung. Die Prüfungsfeststellungen könnten auch in einem telefonischen Gespräch erörtert werden. Das entsprechende Angebot des Finanzamts zu einer telefonischen Besprechung habe die Antragstellerin mehrfach abgelehnt. Es sei daher von einem Verzicht auf die Durchführung einer Schlussbesprechung auszugehen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Hinweis:

Über die Intention der Antragstellerin kann natürlich nur spekuliert werden. Im Entscheidungstext heißt es dazu unter anderem: „Ein Telefonat hätte mit allen auf Seiten der Antragstellerin erforderlichen Teilnehmern und den Personen, die nicht deutscher Muttersprache sind, technisch und tatsächlich nicht durchgeführt werden können … Hieraus lasse sich nur schließen, dass bis zum Ablauf der Versammlungsbeschränkungen die durch die Antragstellerin beanspruchte persönliche Schlussbesprechung vertagt werden müsse … “

Verschiedentlich wird übrigens die Ansicht vertreten, dass der Verfahrensfehler der fehlenden Schlussbesprechung zu einem Verwertungsverbot führt. Doch wenn ich mich recht entsinne, hat der BFH ein solches Verwertungsverbot mit Beschluss vom 15.12.1997 (X B 182/96) verneint.

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