Da nicht einmal die ans Finanzamt zu zahlenden Nachzahlungszinsen steuermindernd berücksichtigt werden können, sollte es schon sehr wundern, wenn Schuldzinsen für ein aufgenommenes Darlehen, welches zur Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung diente, steuermindernd berücksichtigt werden können. Tatsächlich ist dies jedoch in bestimmten Fällen sogar möglich.
So entschied der BFH mit Urteil vom 28.2.2018 (Az: VIII R 53/14), dass Schuldzinsen für ein Darlehen, welches zur Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung aufgenommen worden ist, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sein können, wenn die Einkommensteuer später wieder herabgesetzt und hierfür Steuerpflichtige Erstattungszinsen gezahlt werden.
Insoweit liegt ein Fall erzwungener Kapitalüberlassung vor, bei dem es zur Begründung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Kreditaufnahme und späteren Zinseinnahmen ausreicht, wenn das Darlehen zu dem Zweck aufgenommen und verwendet worden ist, eine letztlich nicht gerechtfertigte Forderung zu erfüllen.
Weitere Informationen:
BFH v. 28.02.2018 – VIII R 53/14
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