Serie Bilanzskandale – Praxisbeispiel: Weniger Rückstellungen, mehr Gewinn – kein Liquiditätsproblem

Kommen wir nun wieder zurück zu unseren Praxisbeispielen der Bilanzfälschung. Wie sind die Täter vorgegangen, gegen welche Rechnungslegungsvorschriften wurde verstoßen und was bedeutet eine Korrektur? Diese Fragen schauen wir uns im November zum Thema Lizenzzahlungen genauer an.

So seltsam der ein oder andere Fall vielleicht auch klingen mag: Ich habe mir das nicht selbst ausgedacht. Die Beispiele stammen aus tatsächlichen Fällen. Dieses Mal schauen wir uns die Unterlassung der Bildung einer Rückstellung genauer an. Der Vorteil aus Tätersicht? Dadurch wird der Gewinn zu hoch ausgewiesen, die Liquidität nicht belastet. Somit müssen zumindest für die Liquidität keine weiteren Belege gefälscht werden. Das ist etwas sarkastisch formuliert, ich gebe Ihnen Recht. Doch die Praxis zeigt, dass die Manipulation in der Regel mit weiteren Gesetzesverstößen einhergeht, denn zur Verdeckung der Taten werden u.a. auch die entsprechenden Belege gefälscht. Der Sumpf wird so immer tiefer und irgendwann gibt es keinen Weg mehr zurück.

Was haben die Täter gemacht?

Zwischen zwei Unternehmen besteht ein Lizenzvertrag. Der Lizenznehmer, die Schlaumeier GmbH, entrichtet die zu zahlenden Lizenzgebühren für das Vorjahr immer zum 30.4. des Folgejahres. Gegenstand des Lizenzvertrages mit der Naturfreunde GmbH ist die weltweite Lizenz, die Nachbildung von 50 vom Lizenzgeber entworfenen Outdoor-Kleidungsstücke gewerblich herzustellen sowie zu vertreiben.

Bei der Abrechnung der Lizenzgebühren werden angefallene Transport- und Frachtkosten sowie Versicherungskosten nach ihrer tatsächlichen Höhe mit den zu zahlenden Lizenzgebühren verrechnet. Die Schlaumeier GmbH bezahlt 7% der Nettoverkaufserlöse als Lizenzgebühren. Davon abgezogen werden gewährte Rabatte und Skonti. Aufgrund der Schwankungen der tatsächlich abzurechnenden Kosten steht der exakte Zahlungsbetrag erst nach der Erstellung der Abrechnung für das Vorjahr fest.

Anhand von Unterlagen wird klar, dass die Schlaumeier GmbH in den letzten zwei Jahren zu wenig Lizenzgebühren bezahlt hat. Insgesamt belaufen sich die noch zu entrichtenden Lizenzgebühren auf 0,5 Mio. €. Die Ansprüche sind noch nicht verjährt.

Im Jahresabschluss der Schlaumeier GmbH wurden für die noch zu leistenden Lizenzgebühren keinerlei Rückstellungen gebildet. Die zu geringen Zahlungen wurden erst im Rahmen einer Sonderuntersuchung festgestellt. Aufgrund der teilweisen Abrechnung tatsächlicher Kosten konnte die Naturfreunde GmbH zudem nicht prüfen, ob die abgerechnete Summe korrekt war.

Welche Auswirkungen die Korrektur auf den Jahresabschluss hat

Hier handelt es sich eindeutig um die Unterlassung der Bildung einer Rückstellung gem. § 249 Abs. 1 HGB. Auch wenn die Zahlung erst jeweils im Folgejahr erfolgt, betrifft diese das Vorjahr. Aufgrund des Periodisierungsprinzips müssen Erträge und Aufwendungen in dem Geschäftsjahr erfasst werden, das sie betrifft. Dabei spielt der Zeitpunkt der Zahlung keine Rolle.

Die Täter haben folglich auch gegen das Vollständigkeitsgebot gem. § 246 Abs. 1 S. 1 HGB verstoßen: Sie haben nicht alle Schulden in der Bilanz des Unternehmens ausgewiesen. Sofern die zu geringen Lizenzgebühren gar nicht bezahlt werden, können die gebildeten Rückstellungen erst nach der eingetretenen Verjährung wieder aufgelöst werden.

Somit müssten die folgenden Korrekturen vorgenommen werden:

  1. In den betreffenden Jahren müsste eine Rückstellung für die noch zu zahlenden Lizenzgebühren gebildet werden.
  2. Nach Eintritt der Verjährung müsste die entsprechende Rückstellung für das betroffene Geschäftsjahr erfolgswirksam aufgelöst werden.

Fazit:

Anders als bei fiktiven Umsatzerlösen ist die Aufdeckung unterlassener Buchungen deutlich schwieriger herauszufinden. Denn die nicht gebildete Rückstellung lässt sich nur anhand von Unterlagen bzw. Dokumenten belegen – und eben nicht durch gefälschte Belege, die eingebucht wurden.

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