Sind 6 Prozent Zinsen auf Überentnahmen verfassungsgemäß?

Schuldzinsen sind gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sog. Überentnahmen getätigt worden sind. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden gemäß § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme berechnet. Nun musste sich das Finanzgericht Düsseldorf mit der Frage befassen, ob der hier typisierte Zinssatz verfassungsgemäß ist (Gerichtsbescheid vom 31.5.2019 – 15 K 1131/19 G, F).

Der Streitfall

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhöhung ihrer gewerblichen Einkünfte um nicht abzugsfähige Schuldzinsen. Sie macht verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des typisierenden Zinssatzes von 6 Prozent geltend. Dieser Zinssatz habe keinen Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 238 AO geregelte Zinshöhe würden auch für die typisierte Berechnung beim Schuldzinsenabzug gelten.

Das Urteil des FG Düsseldorf

Das FG Düsseldorf wies dennoch die Klage ab und bestätigte die typisierte Begrenzung des Schuldzinsenabzugs. Der erkennende Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG, schließlich liegt hier eine Typisierung vor, die grundsätzlich vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst ist.

Die Begrenzung des Abzugs von Schuldzinsen als Betriebsausgaben erfolgt aus Vereinfachungszwecken in pauschalierter Art und Weise. Die Verzinsung mit 6 Prozent ist zwar aktuell nachteilig. Diesem Nachteil steht aber der Vorteil der Gleichbehandlung von Einlagen und Gewinnen bei der Ermittlung der Überentnahmen gegenüber.

Der Steuerpflichtige kann ein Schuldzinsenabzugsverbot durch Gestaltungen vermeiden. Soweit die Regelung im extrem gelagerten Einzelfall zu grob sachwidrigen Ergebnissen führen sollte, kommen gegebenenfalls Billigkeitsmaßnahmen in Betracht.

Revision ist anhängig

Das Finanzgericht Düsseldorf hat zwar die Klage abgewiesen und die typisierte Begrenzung des Schuldzinsenabzugs bestätigt, aber die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Wir dürfen nun gespannt sein, wie der BFH im anhängigen Revisionsverfahren urteilt.

Weitere Informationen:

Finanzgericht Düsseldorf v. 31.05.2019 – 15 K 1131/19 G,F, Revision anhängig (BFH – IV R 19/19)

 

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