Sind Donations für Streamer steuerpflichtig?

Freiwillige Geldzuwendungen von Zuschauern (sog. Donations), die an einen Streamer geleistet werden, der mit einem eigenen Kanal auf einer Streamingplattform Unterhaltungsleistungen erbringt, unterliegen der Umsatzsteuer.

Für alle, die sich mit dieser neuen Welt und diesen neuen Geschäftsmodellen nicht auskennen, hier vorweg einmal der Sachverhalt.

Was ist passiert?

Der Kläger, ein Streamer, ist im Internet aktiv. Auf einer Streamingplattform, wie z.B. Twitch, betrieb er einen eigenen Kanal. Hier hatten seine Zuschauer die Möglichkeit, ihm live – oder als Video – dabei zuzusehen, wie er an Computer- bzw. Videospielen teilnahm und in verschiedene Rollen schlüpfte. Die Zuschauer hatten hier die Möglichkeit, durch Anklicken des Panels „Subscriber“ ein Abonnement abzuschließen, um ihm hierbei zu folgen und mit ihm zu chatten. Über diesen Kanal erzielte er somit Einnahmen u.a. durch die Partnerschaft mit dieser Plattform und Werbeeinnahmen.

Durch Anklicken des Panels „Donations“ hatten seine Zuschauer außerdem die Möglichkeit, ihm unabhängig von einem Abonnement Geldbeträge zu übermitteln, sozusagen als „Trinkgeld“. Um die steuerliche Behandlung dieser Leistungen drehte sich der Prozess am Finanzgericht Düsseldorf.

Worin liegt die Schwierigkeit?

Die Zuschauer hatten die Möglichkeit, ihm freiwillig Geldbeträge als Donations in beliebiger Höhe zukommen zu lassen. Doch wie sind diese Gelder im Vergleich zu Trinkgeldern, Spenden oder Schenkungen steuerlich zu behandeln?

Eine Schenkung unter Lebenden kommt nur in Betracht, wenn diese Einnahmen keine ertragsteuerlichen Betriebseinnahmen darstellen. Gegen eine solche Schenkung spricht hier schon die Einrichtung des Buttons „Donations“.

Eine steuerbegünstigte Spende liegt ebenfalls nicht vor, da es sich hierbei nicht um einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck handelt. Die Zahlung steht schließlich eindeutig in kausalem Zusammenhang mit der erbrachten Unterhaltungsleistung. Die Zahlung ist daher auch nicht mit den Spenden eines Passanten an einen Straßenmusiker vergleichbar, vgl. EuGH, Urteil v. 03.03.1994, C16/93 (Tolsma).

Ein Trinkgeld ist nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei, sofern dieses anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne, dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Der Gesetzeswortlaut bezieht sich eindeutig nur auf Arbeitnehmer. Er ist somit auf selbständige Unternehmer nicht anwendbar.

Das Urteil

Das Finanzgericht Düsseldorf hat daher mit seinem Urteil festgestellt, dass der Streamer mit seinen Aktivitäten auf seinem Kanal bestimmbare sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG in Form von Unterhaltungsleistungen erbringt. Damit unterliegen derartige, freiwillige Geldzuwendungen (Donations) der Umsatzsteuer. Das Urteil des FG Düsseldorf ist inzwischen rechtskräftig.

Weitere Informationen:
FG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2022 – 1 K 2812/19 U

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