Sind elektronische Fahrtenbücher sicher?

Da die Führung eines manuellen Fahrtenbuchs regelmäßig sehr aufwendig ist, bieten sich elektronische Helfer an. Eine aktuelle Entscheidung zeigt jedoch, dass auch diese kein Allheilmittel sind.

Unabhängig davon, ob ein manuelles oder elektronisches Fahrtenbuch gegeben ist, muss dieses im Hinblick auf die dienstlichen bzw. beruflichen Fahrten mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • Datum der Fahrt
  • Kilometerstand zu Beginn und am Ende der Fahrt
  • Reiseziel und bei Umwegen gegebenenfalls die Reiseroute
  • Reisezweck bzw. aufgesuchter Geschäftspartner

Bei übrigen Fahrten genügen die Angabe der privat gefahrenen Kilometer und ein Vermerk zu den zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gefahrenen Kilometer. Voraussetzung ist jedoch im Zusammenhang nicht nur, dass das Fahrtenbuch eine geschlossene Aufzeichnung sein muss. Vielmehr müssen die Aufzeichnungen auch alle zeitnah erfolgen.

In diesem Zusammenhang hat das FG Niedersachsen mit Urteil v. 23.1.2019 (Az: 3 K 107/18) klargestellt, dass allein die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwege eines betrieblichen Fahrzeugs durch ein technisches System nicht als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anerkannt wird. Vielmehr müssen neben dem Bewegungsprofil insbesondere auch die Fahrtanlässe ebenfalls zeitnah erfasst werden. Sofern das elektronische Fahrtenbuch jedoch auch noch nach langer Zeit Änderung zulässt, kann dieses nicht als ordnungsgemäß anerkannt werden. In der Handhabung mit elektronischen Fahrtenbüchern ist daher sicherzustellen, dass hier zeitnahe und auch unveränderliche Eintragungen vorgenommen werden können.

Ein kleiner wenn auch klitzekleinen Hoffnungsschimmer: Gegen die Entscheidung ist NZB beim BFH (Az: VI B 25/19) anhängig. Die Chancen auf eine andere Sichtweise des BFH dürften jedoch außerordentlich gering sein.

Weitere Informationen:


Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:

Langenkämper, Firmenwagen, infoCenter NWB YAAAB-04811
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