Sind Vorauszahlungen auf Zahnbehandlungskosten abziehbar?

Zahnbehandlungen können teuer und vor allem auch langwierig sein. Die Kosten wirken sich steuerlich als außergewöhnliche Belastungen nur nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung aus, so dass die effektive Steuerermäßigung oftmals nur sehr gering ist. Von daher stellt sich die Frage, ob es aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein kann, die Kosten für eine Heilbehandlung, die sich über den Jahreswechsel hinzieht, vorauszuzahlen, um den Steuerabzug zu erhöhen.

Die Antwort hat das FG München mit Urteil vom 12.05.2014 (7 K 3486/11) gegeben. Danach ist ein Abzug einer Vorauszahlung möglich, wenn ein wirtschaftlicher vernünftiger Grund vorliegt. In den Urteilsgründen heißt es:

„Eine Festkostenvereinbarung könnte als wirtschaftlich vernünftiger Grund für eine Vorauszahlung der gesamten Behandlungskosten anzuerkennen sein, wenn sich das genaue Ausmaß der Behandlung noch nicht mit hinreichender Sicherheit absehen lässt und dem Steuerpflichtigen dadurch das Risiko genommen wird, dass die Behandlungskosten aufgrund unvorhersehbarer Maßnahmen höher werden als geplant.“

Im Urteilsfall selbst mangelte es allerdings an einem solchen Grund. In der Einkommensteuererklärung 2009 machte der Kläger insgesamt 45.000 Euro für eine Zahnarztrechnung geltend. Die in Rechnung gestellte Summe entfiel auf Abschlagszahlungen für chirurgische und Zahnersatzleistungen. Als Grund für die Vorauszahlung der Zahnbehandlungskosten nannte der Kläger eine mit dem Zahnarzt abgeschlossene Festpreisvereinbarung in Höhe von 45.000 Euro, um Sicherheit darüber zu erhalten, in welcher Höhe sich die zu erbringenden Eigenleistungen belaufen würden. Tatsächlich stand der angebliche Festpreis aber unter dem Vorbehalt, dass sich der Befund, auf dessen Grundlage das Honorar berechnet wurde, nicht ändert.

Damit war er nichts anderes als ein „verkappter“ Kostenvoranschlag dar. Hinzu kam, dass der Steuerpflichtige im Jahre 2009 aufgrund des Erhalts einer hohen Abfindung ausnahmsweise der Spitzenprogression unterlag und so den Argwohn von Finanzamt und Finanzgericht hervorgerufen hatte.

FG München v. 12.05.2014 – 7 K 3486/11

 

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