Sorgenkind Goodwill: Es soll einfacher und transparenter werden

Änderungsvorschläge des IASB zum Werthaltigkeitstest

In diesem Jahr feiert der Goodwill ein Jubiläum: Seit zwanzig Jahren wird er nach IFRS nicht mehr planmäßig abgeschrieben. Die Rückkehr zur planmäßigen Abschreibung wurde in den letzten Jahren kontrovers diskutiert, hat sich aber nicht durchgesetzt. Das Problem? In den IFRS-Bilanzen haben sich seither die Buchwerte der Firmenwerte drastisch erhöht. Dennoch wird es keine Rückkehr zur planmäßigen Abschreibung geben, wie das IASB in dem neuesten Exposure Draft zur Überarbeitung des Goodwills erneut bestätigte.

Das Ziel der vorgeschlagenen Änderungen? Sie sollen den Bedenken Rechnung tragen, dass Wertminderungen manchmal zu spät erkannt werden. Und wieso gibt es nun einen neuen Entwurf des IASB zum Thema Goodwill? Die vorgeschlagenen Änderungen von IAS 36 sollen den Werthaltigkeitstest der Firmenwerte sowohl verbessern als auch vereinfachen. Keine leichte Aufgabe.

Welche Probleme der Werthaltigkeitstest mit sich bringt

Der Wertminderungstest ist teuer, komplex und manchmal werden Wertminderungen nicht rechtzeitig erkannt. Es gibt zahlreiche Studien, die zeigen, dass insbesondere bei einem Wechsel im Vorstand Wertminderungen beim Goodwill erfasst werden.

Das Problem? Sehr optimistische Schätzungen des Managements können dazu führen, dass eine Wertminderung des Goodwills vermieden wird. Zumindest vorerst. Diese Sorge einer verzögerten Erfassung von Wertminderungen hat nun auch das IASB erkannt. Denn die optimistischen Schätzungen beeinflussen die Bewertung und damit auch den Gewinn eines Unternehmens.

Was sich beim Werthaltigkeitstest ändern soll

Neben einer anderen Berechnung des Nutzungswertes soll es bei der Offenlegung von Informationen neue Pflichten geben. Die Offenlegung betrifft konkretere Angaben darüber, in welchem berichtspflichtigen Segment ein Geschäfts- oder Firmenwert enthalten ist. Genau genommen, gehören die Geschäfts- oder Firmenwerte zu einer sog. Cash Generating Unit, die wiederum zu einem Segment gehört. Dies soll verhindern, dass das Management allzu optimistische Annahmen trifft. Die Offenlegung dieser Informationen sollen Anlegern helfen, die Angemessenheit der Annahmen des Managements besser zu beurteilen.

Und der Nutzungswert? Hier soll sich die Berechnung ändern. Um den Bedenken hinsichtlich der Kosten und der Komplexität des Wertminderungstests Rechnung zu tragen, schlägt das IASB vor, die Berechnung des Nutzungswerts wie folgt zu ändern:

  • Aufhebung der Beschränkung auf die Einbeziehung von Cashflows aus unbestimmten zukünftigen Restrukturierungen oder Verbesserung von Vermögenswerten und
  • Streichung der Anforderung, den Nutzungswert auf Vorsteuerbasis zu berechnen.

Nach Ansicht das IASB gibt es auch bereits kostenentlastende Maßnahmen bei der Durchführung des Werthaltigkeitstests. So kann beispielsweise bereits jetzt unter bestimmten Umständen auf eine frühere Berechnung beim erzielbaren Betrag zurückgegriffen werden. Der erzielbare Betrag ist der höhere Betrag der beiden Beträge aus dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten eines Vermögenswertes. Der Nutzungswert ist der Barwert der geschätzten künftigen Zahlungsströme.

Künftig alles leichter und besser?

Mehr Offenlegungspflichten sind aus Anlegersicht grundsätzlich erfreulich. Ob diese jedoch die vom IASB beabsichtige Wirkung erzielen, bezweifle ich. Dies setzt sehr hohe Anforderungen an das Wissen der Anleger voraus, um die entsprechenden Fragen ans Unternehmen zu stellen bzw. die Informationen zu vergleichen. Die neuen Berechnungen und Angabepflichten können bei der Abschlussprüfung zwar kritisch geprüft werden. Dennoch wäre sowohl für Anleger als auch Wirtschaftsprüfer eine Rückkehr zur planmäßigen Abschreibung leichter zu prüfen bzw. zu interpretieren. Anders als Wirtschaftsprüfer sind Anleger im Regelfall keine Experten auf dem Gebiet der IFRS-Rechnungslegung.

Wie geht’s nun weiter?

Stellungnahmen zum Exposure Draft können bis zum 15. Juli 2024 eingereicht werden. Einen Zeitplan, wann die vorgeschlagenen Änderungen Inkrafttreten sollen, gibt es bisher übrigens noch nicht.

Lesen Sie hierzu auch meine Beiträge im NWB Experten-Blog:

Das ewige Sorgenkind Goodwill: Empfehlungen zu mehr Transparenz – (k)eine Lösung aller Probleme?

Serie Risiko Bilanz – wo man genauer hinschauen sollte: Warum Lanxess eine halbe Milliarde abschreiben musste und dennoch „Glück“ hatte

Weitere Informationen:

Exposure Draft and comment letters: Business Combinations—Disclosures, Goodwill and Impairment  (ifrs.org)

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