Sozialversicherung: Vorsicht bei den aktuellen Grenzen

Kürzlich sind die Sozialversicherungswerte für das kommende Jahr 2022 bekanntgegeben worden. Und dabei gibt es eine Überraschung: Die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung (West) wird nämlich sinken.

Ich weiß nicht, ob es dies schon einmal gab, aber jedenfalls ergibt sich durch die gesunkene Grenze mitunter eine kleine Steuerfalle:

Nach § 3 Nr. 63 EStG bleiben nämlich bestimmte Beiträge des Arbeitsgebers zur betrieblichen Altersvorsorge steuerfrei, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Daher sollten Arbeitgeber und ihre Berater prüfen, ob steuerfreie Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung, die an die Beitragsbemessungsgrenze geknüpft sind, sogar nach unten hin angepasst werden müssen.

Das heißt: Im Jahre 2021 dürfen in den Bundesländern West 8 Prozent von 85.200 Euro steuerfrei in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung eingezahlt werden. Im Jahre 2022 sind es nur noch 8 Prozent von 84.600 Euro.

Eine andere Frage ist natürlich, ob eine Leistungs- bzw. Beitragsminderung, um die es hier de facto geht, arbeitsrechtlich so einfach möglich ist. Da bedarf es eines Blickes in Arbeits- und Tarifverträge und ich kann mir vorstellen, dass es insoweit durchaus zu Konflikten kommen wird. Fazit: Die betriebliche Altersversorgung, so gut wie sie gemeint war und vielleicht auch noch ist, hält leider ihre Tücken bereit.

Weitere Informationen:
NWB Online-Nachricht: Sozialversicherung | Sozialversicherungsrechengrößen 2022 (BMAS)


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