Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers

In der Praxis ist es häufig nicht gewünscht, dass ein GmbH–Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Welche Voraussetzungen bzw. Aspekte bei der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden müssen, hat jüngst das BSG (Urteil v. 14.3.2018 – B 12 KR 13/17 R) erörtert und entschieden.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Geschäftsführer einer GmbH und am Stammkapital mit 45,6 % beteiligt, weitere ist sein Bruder mit 30,4 % beteiligt, die beiden anderen Beteiligungen betragen jeweils 12 %.
Der Gesellschaftsvertrag sieht für die Beschlussfassung der laufenden Geschäfte eine einfache Mehrheit vor, für bestimmte ausdrücklich bezeichnete Gegenstände wiederum eine qualitative von Mehrheit von 80 % der abgegebenen Stimmen.
In einer Stimmbindungsabrede verpflichtete sich der Geschäftsführer, „nur im Sinne und nicht gegen den Willen seines Bruders“ abzustimmen.
Mit dem Geschäftsführer wurde ein Geschäftsführerannstellungsvertrag, also ein Arbeitnehmervertrag, abgeschlossen.
Später unterbreitete der Bruder dem Geschäftsführer ein wirksames unwiderrufliches Angebot über „Option und Angebot zum Erwerb von 1849 Geschäftsanteilen zu je einem Euro“.

Das BSG hielt den Geschäftsführer für sozialversicherungspflichtig i. S. d § 7 Abs. 1 SGB IV. Es liege nämlich eine persönliche Abhängigkeit von der Arbeitgeber–GmbH vor und der Geschäftsführer sei damit in den Betrieb eingegliedert.

Das Gericht führte aus, dass ein Beschäftigter in den Betrieb eingegliedert ist, wenn er hinsichtlich

  • Zeit
  • Dauer
  • Ort und
  • Art der Ausführung

dem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein.

Keine Eingliederung und daher eine selbstständige Tätigkeit liege vor, wenn die Tätigkeit vornehmlich

  • durch das eigene Unternehmerrisiko
  • das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte
  • die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und
  • die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und
  • Arbeitszeit

gekennzeichnet ist. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen, also nach den tatsächlichen Umständen.

Ein Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung sei ausnahmslos abhängig beschäftigt.

Selbstständig tätige und damit sozialversicherungsfreie Gesellschafter-Geschäftsführer müssen über eine

  • Mindestkapitalbeteiligung von 50 v. H. oder
  • eine „echte“ Sperrminorität

verfügen.

Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Eine „unechte“, auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln. Dem Geschäftsführer nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern zu können, muss ihm gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein.

Weitere Informationen
BSG  v. B 12 KR 13/17

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