Geschäftsführergehalt neben Pension – BMF bezieht Stellung

Nicht jeder Gesellschafter-Geschäftsführer möchte mit dem Eintritt des Pensionsalters in den Ruhestand gehen. Viele möchten gerne noch einige Jahre für „ihre“ GmbH weiter tätig sein, und zwar durchaus nach wie vor als Geschäftsführer. Dann stellt sich regelmäßig die Frage, ob und inwieweit das Ruhegehalt (aus einer Zusage der GmbH) neben den aktiven Bezügen gezahlt werden darf.

Insoweit sollten zunächst das BMF-Schreiben vom 18.9.2017 (IV C 6 – S 2176/074/10006, BStBl 2017 I S. 1293) und das BFH-Urteil vom 23.10.2013 (I R 60/12, BStBl 2015 II S. 413) beachtet werden: „In der Auszahlungsphase der Pension führt die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension – sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden – Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit das Aktivgehalt nicht auf die Pensionsleistung angerechnet wird.“ Immerhin hat der BFH seine strenge Linie im Jahre 2023 jedoch ein klein wenig aufgeweicht – ich hatte darauf bereits in dem Blog-Beitrag „Geschäftsführergehalt: Wenn der Senior im Pensionsalter weiterarbeiten möchte“ hingewiesen (BFH-Urteil vom 15.3.2023, I R 41/19).

Nun hat das BMF zu dem Urteil Stellung bezogen (BMF-Schreiben vom 30.8.2024, IV C 2 – S 2742/22/10003: 009). Weiterlesen

Geschäftsführergehalt: Wenn der Senior im Pensionsalter weiterarbeiten möchte

Nicht jeder Gesellschafter-Geschäftsführer möchte mit dem Eintritt des Pensionsalters in den Ruhestand gehen. Viele möchten gerne noch einige Jahre für „ihre“ GmbH weiter tätig sein, und zwar durchaus nach wie vor als Geschäftsführer. Dann stellt sich regelmäßig die Frage, ob und inwieweit das Ruhegehalt (aus einer Zusage der GmbH) neben den aktiven Bezügen gezahlt werden darf. Insoweit sollten das BMF-Schreiben vom 18.9.2017 (IV C 6 – S 2176/074/10006, BStBl 2017 I S. 1293) und das BFH-Urteil vom 23.10.2013 – I R 60/12, BStBl 2015 II S. 413) beachtet werden: „In der Auszahlungsphase der Pension führt die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension – sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden – Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit das Aktivgehalt nicht auf die Pensionsleistung angerechnet wird.“

Immerhin hat der BFH seine strenge Linie nun ein klein wenig aufgeweicht und entschieden, dass die volle Pension im Einzelfall neben einem  geringen Geschäftsführergehalt gezahlt werden darf (BFH-Urteil vom 15.3.2023 – I R 41/19).

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Lohnsteuer-Haftung: Eigene Lohnsteuer führt zu Werbungskosten

In der Krise eines Unternehmens begehen Inhaber und Geschäftsführer oft fatale steuerliche Fehler, die später zu einer persönlichen Haftung führen. Das betrifft insbesondere die – nicht abgeführte – Lohnsteuer. Der Hinweis, dass doch eigentlich die Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer sind, hilft nicht weiter, denn der Arbeitgeber haftet für die Steuer nach § 42d EStG.

Auch die Geschäftsführer einer GmbH haften bei pflichtwidrigem Handeln persönlich, da sie die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllen müssen. Darf ein GmbH-Geschäftsführer die Steuer, für die er haftet, wenigstens als Werbungskosten in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung geltend machen? Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Juni 2020

Wieder drei ausgewählte Anhängigkeiten in diesem Monat. Es geht um die Frage des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende trotz Splittingverfahren, die Haftung des Geschäftsführers für die eigene Lohnsteuer und ein etwaig damit verbundener Werbungskostenabzug sowie mal wieder um die Frage, ob eine haushaltsnahe Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann. Weiterlesen

Kein steuerfreier Corona-Bonus in Steuerbüros und Anwaltskanzleien? (Teil 2)

Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für alle Arbeitgeberzuwendungen bis 1.500 Euro – so versprach es eine Weisung des Bundesfinanzministeriums anlässlich der Coronapandemie. Ein steuerfreier Corona-Bonus stellt sich in der Praxis nun allerdings mehr und mehr als Wolkenschloss dar. Betroffen sind unter anderem offenbar Angestellte in der Rechts- und Steuerberatung. Weiterlesen

Kein steuerfreier Corona-Bonus in Steuerbüros und Anwaltskanzleien? (Teil 1)

Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für alle Arbeitgeberzuwendungen bis 1.500 Euro – so versprach es eine Weisung des Bundesfinanzministeriums anlässlich der Coronapandemie. In der Praxis stellt sich der steuerfreie Corona-Bonus nun allerdings mehr und mehr als Wolkenschloss dar. Betroffen sind unter anderem offenbar Angestellte in der Rechts- und Steuerberatung. Weiterlesen

Lohnsteuer-Haftung: Führt die eigene Lohnsteuer zu Werbungskosten?

In der Krise eines Unternehmens begehen Inhaber und Geschäftsführer oft fatale steuerlichen Fehler, die später zu einer persönlichen Haftung führen. Das betrifft insbesondere die – nicht abgeführte – Lohnsteuer. Der Hinweis, dass doch eigentlich die Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer sind, hilft nicht weiter, denn der Arbeitgeber haftet für die Steuer nach § 42d EStG. Auch die Geschäftsführer einer GmbH haften bei pflichtwidrigem Handeln persönlich, da sie die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllen müssen.

Darf ein GmbH-Geschäftsführer die Steuer, für die er haftet, wenigstens als Werbungskosten in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung geltend machen? Weiterlesen

Zeitwertkonten für Minderheitsgesellschafter – ganz so einfach ist es nicht

Zeitwertkonten sind beliebt und gerne würden auch GmbH-Geschäftsführer die Modelle in Anspruch nehmen. Denn mit Hilfe eines solchen Modells können Gehaltsbestandteile lohnsteuerfrei umgewandelt und in ein Wertguthaben eingestellt werden, um eine spätere Freistellung von der Arbeitspflicht bei unverändertem Bezug von Gehalt aus dem Wertguthaben zu ermöglichen.

Allgemein wurde gejubelt, als der BFH im Jahre 2018 entschieden hat, dass auch Fremd-Geschäftsführer einer GmbH die Vorteile des Zeitwertkontos genießen können. Für sie sind – wie bei „normalen“ Arbeitnehmern – die Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands nicht bereits bei Einzahlung, sondern erst bei Auszahlung als Arbeitslohn zu versteuern. Ebenfalls sind die Erträge aus dem Konto nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern, sondern bei Auszahlung als Arbeitslohn. Die bloße Organstellung als Geschäftsführer sei für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung (BFH v. 22.2.2018, VI R 17/16).

Die Finanzverwaltung akzeptiert die Rechtsprechung. Und: Nicht nur bei Fremd-, sondern auch bei Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern kann dem Grunde nach ein Zeitwertkonto anzuerkennen sein. Es ist bei nicht beherrschenden Gesellschaftern lediglich nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Liegt danach keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn- bzw. einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen (BMF-Schreiben vom 8.8.2019, IV C 5-S 2332/07/0004:004) – siehe dazu meinen Beitrag „Zeitwertkonten für Fremd-Geschäftsführer und Minderheits-Gesellschafter“.

Doch nun kommt es: Weiterlesen

Geringes Geschäftsführergehalt neben voller Pension im Einzelfall möglich

In der Praxis sind die Fälle relativ häufig anzutreffen, in denen ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer auch bei Eintritt des Pensionsalters noch weiter tätig sein möchte. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob und inwieweit dann das Ruhegehalt neben den aktiven Bezügen gezahlt werden darf. Insoweit gelten nach wie vor das BMF-Schreiben vom 18.9.2017 (IV C 6 – S 2176/074/10006, BStBl 2017 I S. 1293) und das BFH-Urteil vom 23.10.2013 (I R 60/12, BStBl 2015 II S. 413): „In der Auszahlungsphase der Pension führt die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension – sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden – Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit das Aktivgehalt nicht auf die Pensionsleistung angerechnet wird.“

Doch ein aktuelles Urteil des FG Münster lässt zumindest im Einzelfall einen kleinen Silberstreif am Horizont erkennen (FG Münster 25.7.2019, 10 K 1583/19 K).

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Vertrauensschutz in der „Kopf und Seele“-Rechtsprechung des BSG?

Im Jahre 2012 hatte das Bundessozialgericht (BSG) die so genannte „Kopf und Seele“-Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern aufgegeben (andere sprechen von „modifiziert“). Zuvor hatte das BSG jedenfalls auch für den Fall, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht zumindest über eine Sperrminorität verfügte, eine selbstständige Tätigkeit des Betroffenen für möglich erachtet, wenn dessen Tätigwerden innerhalb einer Gesellschaft durch eine besondere Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen geprägt war.

Nun werden zahlreiche Betroffene erneut nach Kassel schauen, denn es geht dort am 19. September 2019 um die Frage, ob mindestens bis zu den BSG-Urteilen vom 29.8.2012 (B 12 KR 25/10 R und B 12 R 14/10 R) ein Vertrauensschutz bestanden hat.

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