Drittanfechtungsrecht in Bezug auf das steuerliche Einlagekonto – Karlsruhe muss entscheiden

Das steuerliche Einlagekonto, das gemäß § 27 Abs. 2 KStG gesondert festzustellen ist, ist zuweilen etwas stiefmütterlich behandelt worden. Erst nach und nach ist vielen GmbH-Gesellschaftern deutlich geworden, welch Sprengstoff ein falsch festgestelltes Einlagekonto birgt. Das heißt: Bereits bestandskräftige Bescheide, die ein steuerliches Einlagekonto von 0 Euro ausweisen, obwohl hohe Beiträge in die Kapitalrücklage eingezahlt worden sind, sind in aller Regel nicht mehr änderbar.

Werden nun Beträge aus der Kapitalrücklage ausgeschüttet, so ist in diesen Fällen Kapitalertragsteuer einzubehalten, obwohl der Anteilseigner lediglich Eigenkapital und keine Gewinne erhalten hat. Insofern ist es durchaus nachvollziehbar, dass immer wieder versucht wird, mithilfe des Verfahrensrechts doch noch „irgendwie“ die Bescheide der alten Jahre berichtigen zu können.

Eine durchaus interessante Idee hatte die Anteilseignerin einer Kapitalgesellschaft aus Norddeutschland. Weiterlesen

Geschäftsführergehalt: Wenn der Senior im Pensionsalter weiterarbeiten möchte

Nicht jeder Gesellschafter-Geschäftsführer möchte mit dem Eintritt des Pensionsalters in den Ruhestand gehen. Viele möchten gerne noch einige Jahre für „ihre“ GmbH weiter tätig sein, und zwar durchaus nach wie vor als Geschäftsführer. Dann stellt sich regelmäßig die Frage, ob und inwieweit das Ruhegehalt (aus einer Zusage der GmbH) neben den aktiven Bezügen gezahlt werden darf. Insoweit sollten das BMF-Schreiben vom 18.9.2017 (IV C 6 – S 2176/074/10006, BStBl 2017 I S. 1293) und das BFH-Urteil vom 23.10.2013 – I R 60/12, BStBl 2015 II S. 413) beachtet werden: „In der Auszahlungsphase der Pension führt die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension – sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden – Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit das Aktivgehalt nicht auf die Pensionsleistung angerechnet wird.“

Immerhin hat der BFH seine strenge Linie nun ein klein wenig aufgeweicht und entschieden, dass die volle Pension im Einzelfall neben einem  geringen Geschäftsführergehalt gezahlt werden darf (BFH-Urteil vom 15.3.2023 – I R 41/19).

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Darf eine Inflationsausgleichsprämie auch an den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden?

Noch bis zum 31.12.2024 dürfen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro gewähren (§ 3 Nr. 11c EStG). Bereits viele Arbeitgeber haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und auch im Rahmen von Tarifverhandlungen spielt die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie eine gewisse Rolle. Steuerliche Berater werden im Zusammenhang mit der Inflationsausgleichsprämie mit vielen Fragen konfrontiert, oftmals auch arbeitsrechtlichen Fragen, die sie nicht beantworten können und auch nicht sollten. Um die Antwort auf eine bestimmte Frage kommen sie aber nicht herum: Darf eine Inflationsausgleichsprämie auch an den Gesellschafter-Geschäftsführer steuerfrei gezahlt werden?

Meine Auffassung dazu: Die Inflationsausgleichsprämie darf (nur) dann steuerfrei an den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden, wenn der Fremdvergleich gewährleistet ist. Sonst führt die Zahlung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Weiterlesen

Lohnsteuer-Haftung: Eigene Lohnsteuer führt zu Werbungskosten

In der Krise eines Unternehmens begehen Inhaber und Geschäftsführer oft fatale steuerliche Fehler, die später zu einer persönlichen Haftung führen. Das betrifft insbesondere die – nicht abgeführte – Lohnsteuer. Der Hinweis, dass doch eigentlich die Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer sind, hilft nicht weiter, denn der Arbeitgeber haftet für die Steuer nach § 42d EStG.

Auch die Geschäftsführer einer GmbH haften bei pflichtwidrigem Handeln persönlich, da sie die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllen müssen. Darf ein GmbH-Geschäftsführer die Steuer, für die er haftet, wenigstens als Werbungskosten in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung geltend machen? Weiterlesen

Steuerliches Einlagenkonto oder die Suche nach der Steuerbescheinigung

Ausschüttungen einer GmbH, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekontos als verwendet gelten, führen nicht zu Einnahmen i.S. des § 20 EStG. So weit, so gut. Allerdings ist der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 KStG in früherer Zeit oftmals nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt worden und so spiegeln die steuerlichen Einlagenkonten zuweilen nicht immer die Realität wider.

Wer nun aber Beträge aus einem nicht einwandfrei geführten und festgestellten Einlagenkonto – steuerfrei – ausschütten möchte, könnte in eine Falle tappen, denn bereits im Jahre 2015 hat der BFH entschieden:  Die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 2002, nach der Bezüge aus Anteilen an einer Körperschaft nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören, soweit für diese das steuerliche Einlagekonto i.S. des § 27 KStG 2002 als verwendet gilt, knüpft tatbestandlich an die im Bescheid nach § 27 Abs. 2 KStG 2002 ausgewiesenen Bestände des steuerlichen Einlagekontos an (BFH 28.1.2015, I R 70/13, BStBl 2017 II S. 101).

Leider zeigt die Praxis, dass nicht nur die Führung und Feststellung des Einlagenkontos mitunter Probleme bereitet (hat),  sondern auch die korrekte Ausstellung – und Aufbewahrung – der Steuerbescheinigungen. Weiterlesen

VGA wegen mangelnder Verzinsung auf dem Verrechnungskonto

Es entspricht eigentlich der ständigen Rechtsprechung, dass die nicht angemessene Verzinsung einer auf einem Verrechnungskonto ausgewiesenen Forderung der Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung in Gestalt einer verhinderten Vermögensmehrung führen kann.

So zuletzt das Schleswig-Holsteinische FG mit Urteil vom 28.5.2020 (Az: 1 K 67/17). Damit befindet sich das Gericht nicht in schlechter Gesellschaft, denn schon mit Urteil vom 23.6.1981 (Az. VIII R 102/80) hat der BFH mit Blick auf ein Gesellschafter-Verrechnungskonto so entschieden. Zuletzt hatte auch das FG München mit Urteil vom 25.4.2016 (Az. 7 K 531/15) eine Entscheidung auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung getroffen.

Die ständige Rechtsprechung zu dem Thema scheint also klar zu sein. Fraglich daher, warum die Entscheidung aus Schleswig Holstein interessant sein könnte. Weiterlesen

Wie ist der Forderungsverzicht gegenüber der eigenen GmbH zu behandeln?

Gerade im Mittelstand werden häufig Darlehen an die eigene GmbH vergeben und leider kommt auch manchmal zu einem Forderungsverzicht. Welche steuerlichen Auswirkungen dieser hat, muss jedoch im Einzelfall geprüft werden.

Zunächst ist insoweit auf der ersten Ebene zu unterscheiden, ob der Forderungsverzicht betrieblich oder gesellschaftlich veranlasst ist.

Für eine betriebliche Veranlassung spricht immer, dass auch andere Gläubiger (als aus dem Gesellschafterkreis) auf Forderungen verzichten. Insoweit steht die Sanierung der Gesellschaft im Vordergrund. In diesem Fall ist allerdings die Verbindlichkeit auch immer ertragswirksam auszubuchen, unabhängig ob die Forderung noch als werthaltig angesehen werden kann oder nicht.

Ein wenig differenzierter sieht es aus, wenn die Veranlassung für den Forderungsverzicht gesellschaftlicher Natur ist. Weiterlesen

Ermittlung des Teilwerts einer verdeckten Einlage

Wenn ein Gesellschafter aus Gründen des Gesellschaftsverhältnisses auf eine Forderung gegenüber seiner GmbH verzichtet, erbringt er eine verdeckte Einlage. Durch den Forderungsverzicht entsteht aufgrund der Ausbuchung der Verbindlichkeit innerhalb der Bilanz der Kapitalgesellschaft ein Gewinn, welche jedoch außerbilanziell in Höhe der verdeckten Einlage zu neutralisieren ist.

Das Problem dabei: Die Ausbuchung der Verbindlichkeit innerhalb der Bilanz ist zum Nennwert durchzuführen, während die verdeckte Einlage lediglich mit dem Teilwert zu bewerten ist. Sofern die Forderung des Gesellschafters als nicht werthaltig anzusehen ist, beträgt daher der Teilwert der verdeckten Einlage null Euro.

In der Praxis kommt der Ermittlung des Teilwerts einer verdeckten Einlage gerade im Bereich des Konzerns daher erhebliche Bedeutung zu. Weiterlesen

Hinweis auf verdeckte Einlage nötig

Gerade im steuerlichen Geschäftsleben von GmbHs dreht sich viel um verdeckte Gewinnausschüttungen als auch um verdeckte Einlagen. Meistens wird hier das Finanzamt aktiv und der Steuerpflichtige bleibt passiv.

Tatsächlich sind jedoch praktisch Fälle denkbar, bei denen der Steuerpflichtige unbedingt aktiv werden muss!

So beispielsweise folgender Fall von Schwester-GmbHs, die beide zu 100 % einem Steuerpflichtigen gehören: Kommt es hier im Geschäftsverkehr zwischen den Schwester-GmbHs zu einer verdeckten Gewinnausschüttung ist Obacht geboten.

Folgendes Beispiel verdeutlicht was gemeint ist: GmbH 1 verkauft eine Immobilie an GmbH 2 zum Kaufpreis von 100. Der gemeine Wert/Teilwert der Immobilie beträgt jedoch 200. Beide Gesellschaften gehören zu 100 % dem Steuerpflichtigen A. Unter dem Strich liegt insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung an den A vor, wie das Finanzamt auch besteuern wird.

Nicht mehr tätig wird das Finanzamt dann jedoch in Bezug auf die verdeckte Einlage bei GmbH 2. Hier muss der Steuerpflichtige selber tätig werden und dafür sorgen, dass die verdeckte Einlage auch tatsächlich festgestellt wird.

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Oktober 2020

Auch in diesem Monat wieder drei interessante anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und dem Bundesverfassungsgericht. Es geht um die Frage der inkongruenten Gewinnausschüttung, der Frage wann Prozesszinsen auf Steuererstattungen eingestrichen werden können und wie mit einem Stipendium beim vorweggenommenen Werbungskostenabzug umzugehen ist. Weiterlesen