Steht die Heizungsförderung auf der Kippe?

Die in 2024 gestartete sog. Heizungsförderung kann auf den Internetseiten der KfW beantragt werden. Aber nach dem Aus der Ampel-Regierung bricht jetzt Hektik aus, ob die KfW-Förderprogramme in 2025 überhaupt fortgesetzt werden. Was sollten potentielle Antragsteller jetzt bedenken?

Vorläufige Haushaltsführung bis zum Bundeshaushalt 2025

Seit dem Bruch der Ampel-Koalition am 6.11.2024 herrscht im Bundestag weitgehend Stillstand. Das gilt auch für die Verabschiedung des Nachtragshaushaltes 2024 und für den Haushalt 2025. Für den Nachtragshaushalt 2024 hat der neue Bundesfinanzminister wissen lassen, dass es zu einer Haushaltssperre nicht kommen werde, weil die genehmigten Haushaltsmittel 2024 – auch dank Umschichtungen – ausreichen werden. Für 2025 zeichnet sich aber eine vorläufige Haushaltsführung ab, weil der Haushalt 2025 grundsätzlich neue diskutiert und vermutlich erst von einer neuen Bundesregierung nach dem 23.2.2025 eingebracht wird; der Haushalt 2025 könnte dann voraussichtlich erst im Mai 2025 unter Dach und Fach sein. Eine „vorläufige Haushaltsführung“ bedeutet dann, dass der Bund nur Ausgaben mit einer bestehenden rechtlichen Verpflichtung verausgaben darf, im Übrigen aber nur durch Einzelfallentscheidung.

Mögliche Auswirkungen auf die Heizungsförderung

Die Einschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung könnten jetzt vielen Wohnungs- und Hauseigentümern einen Strich durch die Rechnung machen, die energetische Sanierungsmaßnahmen oder einen Heizungstausch GEG-Fördermittel bei der KfW beantragen wollen. Wer bereits einen Antrag gestellt und eine Förderzusage in 2024 bekommen hat, braucht sich keine Sorgen zu machen; die bewilligten Mittel werden weiter ausgezahlt, auch wenn Sanierung oder Heizungstausch erst in 2025 erfolgen.

Anders kann es aber aussehen, wenn die Fördermittel erst in 2025 beantragt werden sollen: In den BEG-Förderbedingungen vom 29.12.2023 (BAnz AT v. 29.12.2023 B 1) heißt es:

7.2 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung besteht nicht. Die Gewährung der Förderung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

Das bedeutet, dass eine neue Bundesregierung wegen begrenzter Haushaltsmittel die BEG-Förderung ab 2025 auch reduzieren oder ganz streichen kann. Wenn im Bundeshaushalt 2025 die Fördermittel nicht wie ursprünglich geplant veranschlagt werden, können sie nicht ausgegeben und von der KfW auch nicht zugesagt werden. Das Risiko steigt also, dass die KfW bald einen vorläufigen Förderstopp verhängt. Wer einen Sanierungszuschuss oder Zuschuss für den Heizungstausch beantragen will, sollte dies also tunlichst vor Jahresende 2024, sodass die Förderzusage noch vor dem 31.12.2024 erfolgt.

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