Sterbegeld oder „Mit der einen Hand gegeben, mit der anderen genommen“

Nicht einmal der Tod ist umsonst; Bestattungen können recht teuer werden. Beim Tod eines nahen Angehörigen kann daher ein Sterbegeld wenigstens die finanzielle Belastung etwas verringern, auch wenn es das Leid natürlich nicht lindern kann. Doch wie immer im Leben – und eben im Tod: Der Fiskus will mitreden. Anders ausgedrückt: Er will von dem Sterbegeld Steuern kassieren, und zwar am liebsten in voller Höhe und ohne jegliche Steuerminderung. Der BFH gewährt der Finanzverwaltung die entsprechende Unterstützung, und zwar jüngst auch zulasten der Hinterbliebenen von Beamten.

Man kann daher auch sagen: Was der Staat den Hinterbliebenen mit der einen Hand gibt, nimmt er mit der anderen wieder zurück.

Zunächst zur betrieblichen Altersversorgung allgemein. Hier hat der BFH wie folgt entschieden: Ein einmaliges Sterbegeld aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) ist auch dann nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG einkommensteuerpflichtig, wenn es mangels lebender Bezugsberechtigter nicht an die Bezugsberechtigten i.S. des BetrAVG, sondern ersatzweise an die Erben gezahlt wird (BFH-Urteil vom 5.11.2019, X R 38/18).

Der Sachverhalt in Kürze (weitere Details für Abonnenten in der NWB Online-Nachricht „Keine Steuerbefreiung für pauschales Sterbegeld“): Den Eheleuten war nach dem Tod ihres Sohnes von einer Pensionskasse ein Sterbegeld ausgezahlt worden. Der Auszahlung lag ein Versicherungsvertrag zugrunde, der ursprünglich von einem ehemaligen Arbeitgeber des Sohnes im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen worden war. Nach einem Arbeitgeberwechsel hatte der Sohn die Versicherung übernommen. Im Versicherungsvertrag waren als Bezugsberechtigte im Todesfall die “Hinterbliebenen” – also der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährtin und Kinder – bestimmt. Im Jahr 2012 verstarb der Sohn. Er hinterließ keine “Hinterbliebenen” und wurde von seinen Eltern beerbt.

Die Pensionskasse zahlte an die Eltern die Versicherungsleistung begrenzt auf ein Sterbegeld in Höhe von 8.000 Euro aus. Das Finanzamt sah in der Auszahlung einkommensteuerpflichtige sonstige Einkünfte der Eltern und unterwarf sie der Einkommensbesteuerung. FG und BFH haben die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Der Revision wurde zwar aus verfahrensrechtlichen Gründen stattgegeben, letztlich müssen die Kläger aber wohl doch eine Niederlage in der Sache hinnehmen. Immerhin: Sollte es sich um eine Kapitalisierung handeln, könnte der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG eröffnet sein (“Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten”).

Und nun zum Sterbegeld bei Beamten: Das nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlte pauschale, nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessene Sterbegeld ist nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Es handelt sich um einen Versorgungsbezug gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG und damit um steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Unerheblich ist dabei, dass es sich um einen einmaligen Bezug handelt (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 8/19).

Immerhin: Wenn das Sterbegeld schon versteuert werden muss, dann mindert es nicht die Beerdigungskosten, die von den Hinterbliebenen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen können. Lediglich der steuerfreie Versorgungsfreibetrag ist von den Beerdigungskosten abzuziehen. So zumindest das FG Düsseldorf mit Urteil vom 15.6.2020, 11 K 2024/18 E). Allerdings ist in diesem Verfahren auch noch die Revision anhängig (Az. VI R 33/20).

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