Steuerabzug nach § 50a EStG bei ausländischen Künstlern und Sportlern

Die Berlinale ist vorbei. Viele internationale Stars haben das Filmfest genutzt, um auf sich und ihre Projekte aufmerksam zu machen und schließlich auch, um neue Projekte zu akquirieren. Zeit, sich einmal mit der Besteuerung ausländischer Künstler zu befassen.

Steuerabzug nach § 50a EStG

Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wird die Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs nach § 50a EStG erhoben. Dies gilt insbesondere bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden. Dabei ist es unerheblich, wem die Einkünfte zufließen. Der Steuerabzug ist daher auch vorzunehmen, wenn das Honorar bspw. nicht an den Künstler, sondern an seine Agentur gezahlt wird.

Der Steuerabzug nach § 50a EStG ist auch bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen vorzunehmen. Da der Vergütungsschuldner (z.B. der Filmhersteller) alle Rechte auf sich übertragen lässt, um diese dann gebündelt an seinen Auftraggeber übertragen zu können, liegt nach eigener Auffassung immer eine inländische Verwertung vor, also auch dann, wenn sich Auftraggeber und Künstler im Ausland befinden.

Der Steuerabzug ist außerdem bei Einkünften vorzunehmen, die aus der Vergütung für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten resultieren.

Der Steuerabzug beträgt 15 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) der gesamten Einnahmen. Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen. Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer. Nur wenn ein gültiger Freistellungsbescheid des BZSt vorliegt, darf der Steuerabzug unterbleiben bzw. zu einem geringeren Steuersatz vorgenommen werden.

Der § 50a EStG enthält allerdings auch einen Vorrang für den Lohnsteuerabzug. Es ist also vorrangig zu prüfen, ob der Künstler als Arbeitnehmer einzustufen ist. Der Lohnsteuerabzug erfolgt nach den individuellen Steuerabzugsmerkmalen mittels der Steuer-Identifikationsnummer, wie bereits in einem vorherigen Beitrag erläutert. Da beschränkt Steuerpflichtige diese regelmäßig nicht besitzen, kann der beschränkt Steuerpflichtige – oder der Arbeitgeber in seinem Namen – diese Merkmale beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anfordern.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch beschränkt Steuerpflichtige im Inland der Sozialversicherungspflicht unterliegen und Künstlerhonorare der Künstlersozialabgabe.

Künstlersozialabgabe

Zur Abführung der Künstlersozialabgabe (KSA) ist typischerweise verpflichtet, wer künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwertet. Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Hierzu gehören auch Designer sowie die Ausbilder im Bereich Design. Hierunter fallen daher insbesondere Autoren und Texter, Musiker, Maskenbildner bzw. Make-up-Artists, Kostümbildner, Schauspieler, Fotografen und Werbefotografen, Filmemacher, Cutter, Videokünstler und Publizisten.

Nicht hierunter fallen die Tätigkeit als Modell bzw. Fotomodell. Auch Kunsthandwerker gelten nicht als Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetztes.

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte, die für die künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden. Dabei ist unerheblich, ob dieser selbst nach dem KSVG versicherungspflichtig ist. Hieraus ergibt sich, dass bspw. Beiträge zur Künstlersozialkasse (KSK) auch dann zu zahlen sind, wenn der leistende Künstler oder Publizist nicht selbst als Mitglied in der KSK versichert ist. Die Abgabepflicht besteht sogar auch dann, wenn dieser nicht einmal versicherbar ist, weil er z.B. seinen Wohnsitz im Ausland hat und kein Anspruch auf Versicherung besteht, da dieser auf Grund der Territorialität des Gesetzes nicht zum versicherten Personenkreis zählt, die zur Nutzung überlassenen Rechte aber im Inland verwertet werden.

Fazit

Für den Steuerabzug nach § 50a EStG ist somit die Aufteilung der Vergütung in einen Tätigkeits- und einen Rechteanteil erforderlich. Existiert hierzu keine vertragliche Aufteilung, geht die Verwaltung bei werkschaffenden Künstlern davon aus, dass 40 % auf die Tätigkeit entfallen (z.B. das Buch schreiben) und 60 % für den Rechte-/Lizenzanteil aus. Um Streitigkeiten vorzubeugen empfiehlt es sich daher, vertraglich einen Aufteilungsmaßstab festzuhalten. Ebenfalls sollte der Vergütungsgläubiger frühzeitig über den vorzunehmenden Quellensteuerabzug sowie die Möglichkeiten der Freistellung bzw. Erstattung informieren werden.

Weitere Informationen:

Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag in der Zeitschrift IWB:

Besteuerung ausländischer Künstler im Inland – Der Quellensteuerabzug nach § 50a EStG (IWB 8/2016 S. 278)
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