Steuerabzug nach § 50a EStG bei Buy-out Verträgen

Der Steuerabzug nach § 50a EStG hat in den letzten Monaten zunehmend an Aufmerksamkeit und Bedeutung gewonnen. In seinen Urteilen vom 24.10.2018 hat sich der BFH nun mit zwei Fällen befassen müssen, denen eine besonders umfangreiche, d.h. eine unbegrenzte, unbefristete und unwiderrufliche Nutzungsüberlassung zu Grunde lag. Fraglich war hier, ob hier bereits ein Verkauf der Rechte vorlag, der nicht dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegt.

Die Urteilsfälle

Im ersten Urteilsfall (BFH v. 24.10.2018 – I R 69/16) plante die die Klägerin, eine zu einem Medienkonzern gehörende GmbH, die Verfilmung eines Romans in einer Fassung jeweils für das Kino und das Fernsehen. Hierzu schloss sie im Oktober 2010 mit der B Limited, einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft, einen Autorenvertrag ab. Inhalt dieses Vertrages war die Überarbeitung eines von einem Autor verfassten Drehbuchs.

Der zweite Urteilsfall (BFH v. 24.10.2018 – I R 83/16) betraf ebenfalls eine Produktionsgesellschaft (GmbH), die Nachrichten und Magazinformate herstellte. Mit Rahmenvertrag vom 25. März 2010 verpflichtete die Klägerin den freien Produzenten B, der seinen Wohnsitz in Australien hat, für sie nach Absprache Produktionen, Reportschalten und Reporterleistungen für ihre Programme anzufertigen und anzubieten. Das Hauptberichterstattungsgebiet war Australien.

In beiden Fällen verpflichteten sich die Künstler dazu, das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich wie auch räumlich nicht beschränkte Recht an ihren Werken zu Film-/Fernsehzwecken zur weltweiten Verwertung des Werkes zu übertragen. Das Recht der Klägerinnen (GmbHs) umfasste auch die Bearbeitung und Veränderung. Rücktritt, Kündigung oder ähnliche Formen der Rückabwicklung waren vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen.

Was bedeutete „buy-out“?

Unter dem Begriff „buy-out“ versteht man in der Medienbranche das Pauschalhonorar, zu dem der Künstler dem Rechteverwerter die entstandenen Rechte zur Nutzung überlässt. Im Falle der unbeschränkten Nutzungsüberlassung spricht man auch vom sog. „total buy-out“. In diesen Fällen verbleiben beim Urheber regelmäßig keine (weiter-)verwertbaren Rechte.

Fraglich war nun, ob in diesen Fällen nicht tatsächlich ein (totaler) Rechteverkauf vorlag.  Diese Frage ist entscheidend, da ein Nutzungsrecht nicht „überlassen“ wird, wenn es veräußert wird. Dem ist gleichzustellen, wenn sich ein überlassenes Recht während der eingeräumten Nutzung wirtschaftlich vollständig verbraucht.

Das Urteil des BFH

In seinen Urteilen machte der BFH klar, dass in diesen Fällen der Vertrag die Rechtsgrundlage für die Überlassung der Rechte bestimmt und damit – so auch hier – die Rechtsnatur der Überlassung. Trotz der Vereinbarung eines „total buy-out“ wurden die Rechte damit entgegen der Ansicht der Revision in beiden Urteilsfällen daher nicht veräußert.

Praxisbezug

Für die Praxis stellt sich nun die Frage, ob ein Verkauf möglich gewesen wäre, wenn ein entsprechender Kaufvertrag vorgelegen hätte. Dies ist jedoch klar zu verneinen. Der Grund dafür ist, dass die Vertragsparteien ausdrücklich die Verträge dem deutschen Recht unterworfen haben und unser Urheberrecht bereits seiner Natur nach grundsätzlich unveräußerlich ist (§ 29 Abs. 1 UrhG). Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, soweit es um die Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen geht oder das Recht an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen handelt. Zulässig sind nach § 29 Abs. 2 UrhG lediglich die Einräumung von Nutzungsrechten i.S. des § 31 UrhG, schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 UrhG geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte. Ein Kauf der Rechte wäre den Klägern in den Urteilsfällen somit nicht möglich gewesen.

Auf diesen Grundlagen ist in beiden Fällen schon in der Vorinstanz das Finanzgericht Köln zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Nutzungsüberlassungen als Einräumung eines Nutzungsrechts i.S. des § 31 UrhG, auch ungeachtet der fehlenden zeitlichen Beschränkung und der Einräumung eines unbeschränkten Verfügungsrechts der Klägerinnen, nicht in der Weise ausgestaltet sind, dass in wirtschaftlicher Hinsicht der Rechteverkauf an einem urheberrechtlich geschützten Werk vorliegt, der nicht dem Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 EStG unterfällt. Dem Folgte nun auch der erste Senat des BFH.

Weitere Informationen:


Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:

Ritzkat, Steuerabzugsverfahren § 50a EStG, infoCenter NWB RAAAC-47095
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