Steuerbare Überlassung von Luft

Ein böses Erwachen gab es für die Eigentümer eines Grundstücks, das – offenbar gegen ihren Willen – mit einer Hochspannungsleitung überzogen wurde. Denn die dafür gezahlte Entschädigung führt nach Ansicht des FG Düsseldorf zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, und zwar auch dann, wenn es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Grundstück handelt. Begründung: Die Grundstückseigentümer überlassen dem Betreiber des Stromnetzes entgeltlich ihren Luftraum. Es handele sich nicht um eine reine Vermögensverwaltung.

Ein die Vermögensebene betreffender veräußerungsähnlicher Vorgang liege auch nicht allein deshalb vor, weil sich der Verkehrswert des Grundstücks durch die Eintragung der Grunddienstbarkeit gemindert hat. Denn der darin liegende Substanzverlust hänge nicht mit der Übertragung von Vermögen zusammen, sondern ist letztlich bloß die  bewertungsrechtliche Folge der bewilligten Dienstbarkeit. Letztere bzw. die Überspannung hätten den Wert des Grundstücks auch nicht so stark gemindert, dass das Grundstück völlig wertlos geworden wäre. Der Entschädigungsbetrag gehöre im Übrigen nicht zu den Einkünften i.S. des § 22 Nr.3 EStG. Voraussetzung sei, dass ein freiwilliges Handeln oder Unterlassen des Steuerpflichtigen vorliege; bei hoheitlichen Eingriffen sei § 22 Nr. 3 EStG daher unanwendbar. Letztlich müssen die Eheleute also für die Überlassung der Luft über ihrem Grundstück Steuern zahlen – ein bitteres Ergebnis. Das FG Düsseldorf hat allerdings die Revision zugelassen.

Weitere Informationen:

Finanzgericht Düsseldorf v. 20.09.2016 – 10 K 2412/13 E

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