Steuerbarkeit der Energiepreispauschale (EPP) jetzt auf dem BFH-Prüfstand!

In dem Verfahren zur Steuerbarkeit der Energiepreispauschale (FG Münster, Urteil v. 17.4.2024 – 14 K 1425/23 E) wurde jetzt Revision eingelegt, die beim BFH unter VI R 15/24 anhängig ist. Betroffene EEP-Empfänger sollten sich darauf berufen.

Hintergrund

Nach der vom Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.5.2022 (BGBI 2022 I S. 749) beschlossenen einmaligen steuerpflichtigen Energiekostenpauschale (EEP) von 300 Euro und der Ausweitung der EEP für Rentner und Versorgungsempfänger (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG, BGBl 2022 I S.1985) hat der Bund mit dem EPPSG vom 16.1.2022 (BGBl 2022 I S. 2357) mit Wirkung vom 21.12.2022 auch eine einmalige EEP für Studierende und Fachschüler in Höhe von 200 Euro beschlossen.

Ab dem 1.9.2022 erhielten alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in den Lohnsteuerklassen I – V einmalig eine Energiepreispauschale von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt, der über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgezahlt und hierbei lohnversteuert wurde. Bislang wird nur die EEP für Studierende und Fachschüler steuerfrei ausgezahlt, d.h. auch Rentner und Versorgungsempfänger müssen die EEP versteuern.

Entscheidung des FG Münster wird vom BFH überprüft

In einem mit Spannung erwarteten Musterprozess hat das FG Münster (Urteil v. 17.4.2024 – 14 K 1425/23 E) unlängst entschieden, dass die Arbeitnehmern seit September 2022 gewährte EEP im Rahmen von § 19 EStG steuerpflichtig und § 119 EStG nicht verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber habe mit § 19 Abs. 3, § 119 Abs. 1 GG eine konstitutive Entscheidung für die Steuerpflicht der EEP getroffen, die von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sei – ich habe im Blog berichtet.

Diese Entscheidung ist heftig kritisiert worden, auch in unserem NWB-Experten Blog. Denn das FG hat sich nicht zu den von renommierten Steuerwissenschaftlern vorgetragenen steuersystematischen Bedenken geäußert. Jetzt ist die erhoffte Revision tatsächlich eingelegt worden, jetzt muss der BFH entscheiden – ein Etappensieg für die Bezieher der EEP.

Welchen Nutzen die BFH-Revision für EEP-Empfänger hat

Mit der Einlegung der EEP ist Arbeitnehmern oder Rentnern/Versorgungsbeziehern, die die EEP erhalten haben, noch lange nicht geholfen. Denn es ist derzeit ungewiss, wie sich der BFH jetzt verhalten wird: Macht er es sich leicht und prüft, ob die Gesetzesauslegung des FG Münster frei von Rechtsfehlern ist, ohne sich zusätzlich mit den Sachargumenten der Steuerwissenschaft zu befassen, bleibt die Revision erfolglos – dann bliebe nur noch eine Verfassungsbeschwerde zum BVerfG nach Ausschöpfung des Rechtswegs. Hat der BFH aber nach gründlicher Prüfung ernstliche Zweifel, ob die Kreativität des Gesetzgebers mit dem GG vereinbar ist, muss der BFH das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des BVerfG einholen (Art. 100 Abs. 1 S.1 GG), weil der BFH nicht selbst ein förmliches Gesetz verwerfen kann.

EEP-Bezieher ziehen dennoch einen ersten Nutzen. Nachdem jetzt zu der strittigen Rechtsfrage der EEP-Steuerbarkeit ein erstes Verfahren vor einem obersten Bundesgericht anhängig ist, sind die Voraussetzungen für eine Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 363 Abs.2 S. 2, 1.Halbs. AO erfüllt (Raff, NWB 2024 S.16). Damit ist verhindert, dass durch Zurückweisung des Einspruchs gegen die Steuerpflicht der EEP endgültige Verhältnisse geschaffen werden. Sollte die Steuerbarkeit durch die Gerichte gekippt werden, erhalten alle EEP-Empfänger, die hierauf bislang Steuern gezahlt haben, diese erstattet.

Deswegen lohnt sich jetzt ein Einspruch gegen entsprechende Steuerbescheide unter Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren.

Weitere Informationen
NWB Online-Nachricht: Einkommensteuer | Steuerbarkeit der EPP – Revision anhängig (FG

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