Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG bei Überschneidung von Haupt- und Nebentätigkeit

Das Schleswig-Holsteinische FG hat sich in einem Urteil vom 7. März 2018 mit den Abgrenzungsmerkmalen der Nebenberuflichkeit i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG beschäftigt.

Im konkreten Verfahren war die Gewährung der sog. „Übungsleiterpauschale“ für eine Tätigkeit als Lehrarzt zur praktischen Ausbildung von Studenten der Medizin – in der eigenen Arztpraxis – streitig.

Der BFH beurteilt die Frage der Nebenberuflichkeit bisher anhand der ausgeübten Tätigkeiten und sieht grundsätzlich den Zeitaufwand als entscheidendes Kriterium für die Unterscheidung zwischen haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit an. Nehme der zeitliche Aufwand einen Umfang an, der üblicherweise für einen Vollzeiterwerb erforderlich ist, könne es sich nicht um die Ausübung eines bloßen Nebenberufs handeln. Der BFH bejaht die Nebentätigkeit auf dieser Linie bis zu einem zeitlichen Umfang von einem Drittel im Verhältnis zum Vollzeiterwerb.

Der ständigen Rechtsprechung lagen überwiegend Sachverhalte zugrunde, in denen die Übungsleitertätigkeit neben eine nichtselbstständige Hauptbeschäftigung trat.

Das Schleswig-Holsteinische FG hatte jedoch über eine Nebentätigkeit zu befinden, die neben der freiberuflichen, ärztlichen Tätigkeit der Kläger wahrgenommen wurde.

Nach Ansicht des Gerichts läge keine begünstigte Nebentätigkeit vor, denn es fehle an einer inhaltlichen, zeitlichen und organisatorischen Trennung der hauptberuflichen Tätigkeit als Arzt und der nebenberuflichen Tätigkeit als Lehrarzt. Die alleinige Abwägung der Zeitanteile sei nicht ausreichend zur Beurteilung der Nebenberuflichkeit.

Inhaltlich und zeitlich überschnitten sich die Tätigkeiten. Im Streitfall wurde mit der Behandlung der Patienten unter Anwesenheit des Studenten gleichzeitig Haupt- und Nebentätigkeit ausgeübt.

Eine derart enge Verzahnung und Überschneidung stehe der Nebenberuflichkeit i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG entscheidend entgegen.

Dieser Grundsatz könnte über den Einzelfall hinaus – insbesondere bei selbstständiger Haupttätigkeit als Freiberufler oder Einkünften aus Gewerbebetrieb – übertragen einige Diskussionen zu gewährten Übungsleiterpauschalen auslösen.

Die Revision wurde zugelassen.

Weitere Informationen:

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 07.03.2018, Az. 2 K 174/17

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