Steuerberater, sage mir die Zukunft voraus!

Für Kenntnisse, die man erst nach der Bestandskraft eines Bescheides erlangt, hat der Gesetzgeber extra Korrekturvorschriften geschaffen. Von Steuerberatern scheint die Finanzverwaltung jedoch dennoch den Blick in die Zukunft zu verlangen. 

Das FG Köln hat mit Urteil vom 24.8.2016 (Az: 11 K 1319/16) entschieden, dass auch ein Steuerberater nach Eintritt der Bestandskraft Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistung für eine von ihm angemietete Wohnung geltend machen kann, wenn er von diesen Aufwendungen aufgrund der Betriebskostenabrechnung der Verwaltergesellschaft nach Durchführung der Veranlagung dem Grunde und der Höhe nach Kenntnis erlangt hat. Richtig so, möchte ich dazu sagen, denn im Allgemeinen hat auch der Steuerberater keine Glaskugel für den Blick in die Zukunft zur Hand.

Anders sieht es jedoch offensichtlich die Finanzverwaltung, die nämlich gegen die erstinstanzliche Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde (Az: VI B 75/16) eingelegt hat. Nach Meinung des Finanzamtes fehlt es nämlich offensichtlich an einer Korrekturvorschrift. Eine Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen, die zu einer niedrigeren Steuer führen, soll nämlich nicht möglich sein, weil den Steuerberater ein Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden treffen soll.

Allen Ernstes sieht der Fiskus ein grobes Verschulden darin, dass bei Abgabe der Steuererklärung nicht schon eine Schätzung der (weder der Höhe noch dem Grunde nach bekannten) Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen vorgenommen wurde. Auch erkennen die Finanzbeamten ein Verschulden darin, dass der Steuerberater unter Hinweis auf eine erst spätere Geltendmachung von entsprechenden Aufwendungen nicht wenigstens auf eine vorläufige Veranlagung oder eine Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung hingewirkt hat.

Sollte die Nichtzulassungsbeschwerde angenommen werden, kann daher jedem Steuerberater nur geraten werden vor Bestandskraft des eigenen Einkommensteuerbescheides noch die Glaskugel, die Handleserin oder Ähnliches zu konsultieren. Der Hellseher gehört daher in den Kurzwahlspeichers eines jeden Steuerberaters!

Weitere Informationen:

FG Köln v. 24.08.2016 – 11 K 1319/16

 

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