Steuerfalle „Aktientausch bei Verkauf des Arbeitgeber-Unternehmens“

Arbeitnehmer, die Aktien ihres Arbeitgebers halten, sollten vorsichtig sein, wenn dieser von einem anderen Unternehmen übernommen und ihnen ein Aktientausch angeboten wird. Denn falls sie neben den Aktien ihres neuen Arbeitgebers auch eine Barabfindung erhalten, ist diese sofort voll zu versteuern. Geregelt sind die steuerlichen Auswirkungen des Aktientauschs in § 20 Abs. 4a EStG. Und diese Vorschrift kann mitunter zu merkwürdigen Ergebnissen führen. Nehmen wir folgenden Fall: Ein Arbeitnehmer erwirbt im Jahre 2012 Aktien seines (alten) Arbeitgebers für 10.000 Euro. Diese haben heute einen Wert von 15.000 Euro. Nun wird das Unternehmen seines Arbeitgebers verkauft und dem Arbeitnehmer wird angeboten, die alten Aktien wie folgt zu tauschen: Er erhält 8.000 Euro in Form von Aktien seines neuen Arbeitgebers; daneben wird eine Barabfindung von 7.000 Euro geleistet. Nach „Adam Riese“ denkt man, es sei der Wertzuwachs 5.000 Euro zu versteuern. Doch weit gefehlt:

Die Barabfindung von 7.000 Euro ist eine Kapitaleinnahme, die der sofortigen Besteuerung unterliegt; die Bank wird entsprechend Kapitalertragsteuer einbehalten. Nun könnte man auf die Idee kommen, die neuen Aktien sofort nach Bezug für 8.000 Euro zu veräußern. Nach Abzug der Anschaffungskosten der Altaktien von 10.000 Euro verbliebe ein Veräußerungsverlust von 2.000 Euro. Bei einer Kompensation mit der versteuerten Barabfindung von 7.000 Euro blieben also 5.000 Euro übrig und man käme zu dem „gewünschten“ Ergebnis. Alles gut? Nein, denn auch hier schlägt eine weitere Kuriosität durch: Der Gewinn aus der Barabfindung gilt als Gewinn nach § 20 Abs. 1 EStG, für den Veräußerungsverlust gilt jedoch § 20 Abs. 2 EStG. Und hier wiederum verbietet § 20 Abs. 6 EStG eine Verrechnung zwischen den unterschiedlichen „Töpfen“. Letztlich bleibt der Steuerpflichtige auf seinem Verlust „sitzen“, sofern er nicht anderweitige Aktiengewinne realisieren konnte. Momentan bleibt in ähnlich gelagerten Fällen nur die Empfehlung, den Aktientausch nicht anzunehmen oder aber die alten Aktien – sofern möglich – „ganz normal“ über die Börse zu verkaufen und dann die Aktien des neuen Arbeitgebers auch wieder auf herkömmlichem Wege zu erwerben. In diesem Fall hätte sich in unserem Beispiel lediglich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 5.000 Euro ergeben. In bereits realisierten Fällen sollte versucht werden, das Finanzamt davon zu überzeugen, dass die Vorschrift des § 20 Abs. 4a EStG nicht in dem oben genannten Sinne ausgelegt werden darf. Die Vorschrift bezweckt die Versteuerung einer „zusätzlichen“ Gegenleistung. Tatsächlich ist die Barabfindung in dem genannten Fall nichts „Zusätzliches“, sondern eine reine Kompensation für einen hingegebenen Vermögenswert.

Zu weiteren Einzelheiten vgl.: KKB/EStG online, Kempf, § 20 EStG Rn. 335

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

20 − 17 =