Steuerfalle beim Abschluss einer Direktversicherung

Der Abschluss einer Direktversicherung stellt eine Säule der betrieblichen Altersversorgung dar. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers steuerfrei. Insbesondere bei Abschluss am Ende eines Jahres droht jedoch eine Steuerfalle. 

Unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG ist eine Direktversicherung insbesondere dann steuerfrei soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Dieser Höchstbetrag erhöht sich abermals um 1.800 €, wenn die Beiträge aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurde. Alles was jedoch darüber hinaus geht ist steuerpflichtig.

Sofern daher am Ende eines Kalenderjahres die Direktversicherung erst abgeschlossen wird, muss auch darauf geachtet werden, dass diese noch in diesem Kalenderjahr bezahlt wird. Mit Urteil vom 24.8.2017 (Az: VI R 58/15) hat der BFH nämlich klargestellt, dass Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmers für eine betriebliche Altersversorgung dem Arbeitnehmer nicht schon mit Erteilung der Einzugsermächtigung durch den Arbeitgeber zugunsten des Versicherungsnehmers zufließt. Vielmehr erfolgt der Zufluss erst dann, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag tatsächlich leistet.

Im Urteilssachverhalt war zwar schon im Dezember die Direktversicherung abgeschlossen und eine Einzugsermächtigung erteilt worden, die Versicherung buchte den Beitrag jedoch erst Anfang Januar des Folgejahres ab. Da im Folgejahr im Dezember eine weitere Abbuchung der Direktversicherung erfolgte wurde der Höchstbetrag der Steuerfreiheit überschritten, weshalb insoweit Steuerpflicht eintrat.

Das Prekäre daran: Da es sich bei der Direktversicherung um einen sonstigen Bezug handelt, greift auch die 10-Tage-Regelung des § 11 EStG nicht, sodass eine Besteuerung wegen Überschreitens des Höchstbetrages im Folgejahr selbst dann gilt, wenn (wie im Urteilssachverhalt) der Versicherungsbeitrag noch innerhalb der ersten zehn Tage abgebucht wird.

Weitere Informationen:

BFH v. 24.08.2017 – VI R 58/15

 

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