Steuerfreie Zuschüsse mindern abziehbare Werbungskosten

Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar, und zwar zu zwei Drittel, begrenzt auf 4.000 Euro je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung gibt es einen weiteren Steuervorteil: Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeiter in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Aber ist auch eine Kombination der beiden Steuervorteile zulässig? Also ein Abzug von Kindergartenbeiträgen trotz eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses? Nein, sagt der BFH. Mit Beschluss vom 14.4.2021 (III R 30/20) hat er entschieden, dass die als Sonderausgaben abziehbaren Kindergartenbeiträge um die dazu geleisteten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen sind.

Nunmehr hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt: Erbringt der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung, ist der Sonderausgabenabzug in Höhe dieser Leistungen zu kürzen, denn der Abzug von Sonderausgaben setzt Aufwendungen voraus, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird (BFH-Urteil vom 1.9.2021, III R 54/20).

Das im Oktober 2016 geborene Kind besuchte im Jahre 2018 den Kindergarten. Die Eltern zahlten hierfür Kindergartenbeiträge in Höhe von 4.265 EUR. In dieser Höhe erhielt der Vater von seinem Arbeitgeber zur Unterbringung und Betreuung des Kindes Leistungen, die nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei belassen wurden. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eltern die von ihnen gezahlten Kindergartenbeiträge als Sonderausgaben geltend, was ihnen jedoch vom Finanzamt versagt wurde. Klage und Revision scheiterten. Die Begründung lautet erneut: Soweit eine steuerfreie Leistung durch den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 33 EStG erfolgt, stellt die Zahlung wirtschaftlich betrachtet eine Erstattung der Kinderbetreuungskosten dar. Ein Sonderausgabenabzug kann aber nur bei tatsächlich geleisteten Kinderbetreuungskosten erfolgen, mit denen der Steuerbürger wirtschaftlich belastet ist (weitere Details hierzu in der NWB Online-Nachricht Einkommensteuer | Kein Abzug von Kinderbetreuungskosten bei steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen).

Ich denke damit, damit dürfte das Thema erledigt sein. Ohnehin zeichnet sich insgesamt eine Tendenz ab, dass es bei der Prüfung von Steuerbegünstigungen auf den wirtschaftlichen Kern, also die tatsächliche Belastung ankommt. Doppelbegünstigungen soll es nicht geben. So hat der BFH zum Beispiel geurteilt, dass die Entfernungspauschale insgesamt nur einmal für Hin- und Rückfahrt anzusetzen ist. Sie ist folglich nur einmal zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer den Hinweg zur ersten Tätigkeitsstätte und den Rückweg zur Wohnung an unterschiedlichen Tagen unternimmt (BFH-Urteil vom 12.2.2020, VI R 42/17). Und das FG München hat kürzlich in einem interessanten Fall entschieden, dass es bei der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer keine mehrfache Begünstigung von Familienheimen gibt (Urteil vom 16.6.2021, 4 K 692/20).


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