Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Corona-Auswirkungen: BMF billigt weitere Steuerentlastungen

Das BMF hat ein weiteres Schreiben zu den steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene veröffentlicht (BMF-Schreiben v. 9.4.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :003).

Hintergrund

Angesichts der gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie in Deutschland haben BMF und die obersten Finanzbehörden bereits vor einigen Wochen über steuerliche Erleichterungen informiert (siehe BMF v. 19.3.2020, BStBl 2020 I S. 262). Diese sehen angesichts der wirtschaftlichen Schwierigkeiten zur Vermeidung unbilliger Härten die Möglichkeit, vor Steuerzahlungen in der Regel zinslos zu stunden, Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer herabzusetzen oder von der Vollstreckung rückständiger Steuerschulden vorläufig abzusehen.

Jetzt hat das BMF den Kreis derjenigen weitergezogen, die von den Folgen der Corona-Pandemie steuerlich profitieren können: Das BMF erkennt an, dass die aufgrund der Corona-Krise verordneten Einschränkungen eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung sind. Nicht nur Unternehmen, sondern auch Bürgerinnen und Bürger engagieren sich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, für die Eindämmung der Ausbreitung der Pandemie und für diejenigen, für die die Erledigungen des Alltags plötzlich mit zuvor nie dagewesenen Gefährdungen verbunden sind.

Welche steuerlichen Erleichterungen sieht das BMF jetzt zusätzlich vor?

Zur Förderung und Unterstützung dieses gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmte Verwaltungsregelungen getroffen. Im Einzelnen sind nach dem neuen BMF- Schreiben (BMF-Schreiben v. 9.4.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :003) insbesondere folgende Sachverhalte betroffen:

  • Spenden:
    Für Spenden gilt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis. In diesen Fällen gilt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z.B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking).
  • Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene:
    Erfolgen Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene ist es  für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft unschädlich, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwendet. Die Körperschaft muss bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unterstützen Person oder Einrichtung selbst prüfen und dokumentieren. Bei finanziellen Hilfen ist die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft zu machen. Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z.B. an von der Corona-Krise besonders betroffene Unternehmen, Selbständige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen sind insoweit nicht begünstigt.
  • Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene:
    Ausnahmsweise ist es  für die Steuerbegünstigung der Körperschaft auch unschädlich , wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten. Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für von der Corona-Betroffene sind für die Steuerbegünstigung der Körperschaft unschädlich. Die Erstattung von Kosten für die Einkaufs- oder Botendienste an die Mitglieder der Körperschaft ist ebenfalls unschädlich.
  • Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen:
    Wendet ein Unternehmen oder Unternehmer aus seinem Betriebsvermögen  seinen von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen  zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.

    Erfüllt die Zuwendung des Unternehmens unter diesen Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist aus „allgemeinen Billigkeitserwägungen“ die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (aber kein Geld !) des Unternehmens aus einem inländischen Betriebsvermögen an durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte oder mit der Bewältigung der Corona-Krise befasste Unternehmen und Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser) als Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne Rücksicht auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG abgezogen werden darf.

    Die Zuwendungen sind in allen Fällen beim Empfänger gemäß § 6 Abs. 4 EStG als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert zu erfassen.

  • Arbeitslohnspenden und Aufsichtsratsvergütungen:
    Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung,  bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies im Lohnkonto dokumentiert. Dies gilt auch für den Verzicht von Aufsichtsratsvergütungen. Da es sich auf Seiten der Gesellschaft gleichwohl um Aufsichtsratsvergütungen und nicht um Spenden handelt, bleibt die Anwendung des § 10 Nr. 4 KStG davon allerdings unberührt.
  • Hilfsleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise (Entgeltliche und unentgeltliche Personal- und Sachmittelgestellung):
    Stellen steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z.B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dann wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO zugeordnet werden. Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern können unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei sein, wenn die überlassenen Leistungen insbesondere in Bereichen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit, der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen. Für Überlassungsleistungen von bzw. an andere Unternehmer greift die Umsatzsteuerbefreiung nicht.

    Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.

  • Gemeinnützige Mittelverwendung:
    Stocken Organisationen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigt sind, ihren eigenen Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 Prozent des bisherigen Entgelts auf, werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marküblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt. Außerdem wird es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.

    Auch der Ausgleich von Verlusten, die steuerbegünstigten Organisationen (gemeinnützigen Vereinen) nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31.12.2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist für die Steuerbegünstigung der jeweiligen Körperschaft unschädlich.

  • Geltungszeitraum:
    Die steuerlichen Erleichterungen gelten für die im BMF-Schreiben genannten Unterstützungsmaßnahmen, die (rückwirkend!) vom 1.3.2020 bis längstens zum 31.12.2020 durchgeführt werden.

Bewertung

Bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise ist dem Fiskus – auch dem BMF – im Moment „nichts heilig“, wenn es um eine spürbare Entlastung der Steuerzahler geht. Angesichts der weitreichenden wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sind die zeitlich befristeten Billigkeitsmaßnahmen des BMF aber unbedingt zu begrüßen.

Quellen

BMF-Schreiben v. 9.4.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :003


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