Steuern sparen ist Familiensache!

Anstatt einem Kind aus bereits versteuerten Mitteln Unterhalt zu zahlen, kann es sinnvoll sein direkt eine ganze Einkunftsquelle auf das Kind zu verlagern. 

Mit Urteil vom 13.12.2016 (Az: 11 K 2951/15) hat das FG Baden-Württemberg klargestellt, dass auch ein aufgrund der Bestellung eines unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauchs an einem Grundstück nur befristet Nutzungsberechtigter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen kann. Im Urteilssachverhalt hatte die Mutter einen unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch zugunsten ihrer Tochter an einem Vermietungsobjekt bestellt. Der Nießbrauch war zudem auf fünf Jahre (restliche Studienzeit des Kindes) beschränkt.

Klar und deutlich urteilen die Finanzrichter diesbezüglich, dass es Eltern freisteht, zu entscheiden, ob sie ihrem Kind zum Zwecke der Gewährung von Unterhalt Barmittel überlassen oder ob sie ihm -auch befristet- die Einkunftsquellen selbst übertragen.

Entscheiden sich die Eltern aus steuerlichen Gründen dafür, einen befristeten, unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch an einem vermieteten Grundstück zu bestellen, führt allein dies nicht dazu, dass die zugrunde liegende rechtliche Gestaltung als unangemessen im Sinne des § 42 AO anzusehen wäre.

Im Ergebnis muss so nicht nur der Unterhalt des Kindes aus bereits versteuerten Mitteln bestritten werden, sondern Einkünfte können aus dem deutlich höheren persönlichen Steuersatz der Eltern in den aller Wahrscheinlichkeit nach geringeren Steuersatz der Kinder verfrachtet werden. Sofern die Einkünfte beim Kind in den Sockelfreibetrag fallen, können sie sogar gänzlich der Besteuerung entzogen werden.

Das besonders Hervorzuhebende an der Entscheidung: Die Richter erkannten ausdrücklich auch nicht deshalb einen Gestaltungsmissbrauch, weil das betroffene Grundstück von der Ehefrau als Eigentümerin an den Ehemann für dessen betriebliche Zwecke vermietet war.

Im Ergebnis konnte so der Steuerspareffekt sogar noch gesteigert werden, da ohne Bestellung des Zuwendungsnießbrauchs dem Betriebsausgabenabzug der Mietaufwendungen des Ehemanns die Versteuerung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Ehefrau gegenüberstanden.

Wer daher überlegt seinen Kindern einen entsprechenden Zuwendungsnießbrauch einzurichten, sollte jedoch bedenken, dass die Abschreibung dann wohl nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden kann.

Weitere Informationen:
FG Baden-Württemberg v. 13.12.2016 – 11 K 2951/15

 

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