Nach dem Verkauf eines (vermieteten) Grundstücks lösen die Verkäufer oftmals die noch existierenden Darlehen ab und zahlen dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung. Bereits seit vielen Jahren ist es leider gängige Praxis der Gerichte und der Finanzverwaltung, dass die Vorfälligkeitsentschädigung selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen wird, wenn sie ausnahmsweise den Finanzierungskosten eines neu erworbenen Mietobjektes zugerechnet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 11.2.2014, IX R 42/13; BMF-Schreiben vom 27.7.2015, BStBl 2015 I S. 581; Blog-Beitrag „Vorfälligkeitsentschädigung auch beim Surrogat nicht abziehbar“ von Christoph Iser). Kürzlich hatte ich bereits ein interessantes Urteil des FG Köln hat vorgestellt, das den Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung zwar ebenfalls...
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Sind die für Verträge zwischen nahen Angehörigen geltenden Grundsätze des Fremdvergleichs auch auf Verträge zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden? Diese Frage wird bald der BFH beantworten müssen. Genau genommen „will“ er die Frage sogar beantworten, denn er hat in einem bemerkenswerten Fall die Revision – nach einer Nichtzulassungsbeschwerde – zugelassen (Az. X R 5/24). Vorausgegangen ist ein Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 16.3.2023 (2 K 385/18). Der Sachverhalt: Ein Profiboxer zahlte seiner Lebensgefährtin ein Honorar von zunächst 10 Euro und später 20 Euro pro Stunde für diverse Bürotätigkeiten. Der Boxer und die Frau traten nach außen hin als...
Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der verstorbene Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, erhöhen als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass. Im Gegenzug sind jedoch die Kosten der Bestattung im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen – so hat der BFH mit Urteil vom 10.7.2024 (II R 31/21) entschieden. Diese interessante Entscheidung zur Erbschaftsteuer soll nachfolgend kurz vorgestellt werden. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich hier? Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über...
Überlässt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, so ist dieser geldwerte Vorteil zu versteuern. Zumeist wird für die Ermittlung des geldwerten Vorteils die so genannte Ein-Prozent-Regelung genutzt. Bestimmte Aufwendungen, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, mindern den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, zum Beispiel Treibstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten, Kraftfahrzeugsteuer. Einzelheiten dazu finden sich im BMF-Schreiben vom 21.9.2017, BStBl 2017 I S. 1336 Rz. 3 – 5). Nicht angerechnet werden aber – nach der Verwaltungsauffassung – zum Beispiel Fährkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren), Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen sowie Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder. Der BFH hat die...
Die Corona-Pandemie scheint für den einen oder anderen schon Ewigkeiten her zu sein – und anderem auch für manchen Richter. So wird zuweilen verkannt, unter welchem Druck insbesondere junge Menschen standen, die noch zur Schule gingen oder sich gerade in der Berufsausbildung befanden. Wer etwa eine Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe oder in der Touristikbranche aufgenommen hatte, sah für sich mitunter in diesem Bereich keinerlei Zukunftsperspektive mehr und hat sich noch während der Ausbildungsphase umorientiert. Nun war es aber nicht gerade so, dass man mit dem Finger schnippen konnte und schon war am nächsten Tag ein neuer Ausbildungsbetrieb gefunden. Vielmehr...
Am 18.12.2024 hat der Finanzausschuss des Bundestages das „abgespeckte“ Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen (BT-Drs. 20/14309), der Bundestag hat sich dem nur einen Tag später am 19.12.2024 angeschlossen. Die finale Zustimmung des Bundesrates ist damit nur noch Formsache, die Steuerentlastungen können rechtzeitig zum1.1.2025 wirksam werden. Hintergrund Ich habe wiederholt im Blog berichtet: Mit dem Regierungsentwurf für ein Steuerfortentwicklungsgesetz (BT-Drs. 20/12778) sollen insbesondere die Tarifeckwerte bei der Einkommensteuer verschoben werden, damit nicht Lohn- und Gehaltszuwächse inflationsbedingt durch die Steuerprogression aufgezehrt werden (sog. kalte Progression). Die Kabinettsvorlage sah hierbei eine Anhebung des Grundfreibetrags bei der Steuer 2025 um 312 Euro auf 12.096 Euro vor. Das...
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