Photovoltaikanlagen, die ausschließlich dem eigenen Bedarf dienen und die nicht mit dem öffentlichen Energienetz verbunden sind, mögen zwar noch nicht alltäglich sein, sie sind dem Vernehmen nach aber auf dem Vormarsch. Jedenfalls ist bei diesen Inselanlagen grunderwerbsteuerlich Vorsicht angebracht, wie ein aktueller Erlass des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt zeigt (Erlass vom 16.7.2025, 43 – S 4521). Dieses hat nämlich soeben zur Grunderwerbsteuer beim Miterwerb von Photovoltaikanlagen, gerade auch von Inselanlagen, Stellung bezogen. Unterscheidung von Anlagen mit und ohne Einspeisung Photovoltaikanlagen dienen der Stromerzeugung durch Sonnenenergie. Es ist zu unterscheiden, ob die erzeugte Energie – auch – in öffentliche Energienetze eingespeist wird oder...
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Liegt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes unter der typisierten Nutzungsdauer des § 7 Abs. 4 EStG (zumeist 33, 40 oder 50 Jahre), so kann die AfA statt mit den pauschalierten AfA-Sätzen nach der tatsächlichen Nutzungsdauer bemessen werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Die Gerichte haben mehrfach geurteilt, dass den Steuerpflichtigen keine zu hohen Anforderungen an den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer aufgebürdet werden dürfen. Im Rahmen des NWB-Expertenblogs wurde darüber schon des Öfteren berichtet (vgl. z.B. „Verkürzter AfA-Zeitraum: Erneute Schlappen für die Finanzverwaltung„). Der Gesetzgeber hatte bereits einen Anlauf (oder waren es sogar zwei Anläufe?) unternommen, um die BFH-Rechtsprechung...
Wer eine Immobilie für Zwecke der Einkünfteerzielung erwirbt und dementsprechend Absetzungen für Abnutzung geltend macht, hat ein Interesse daran, dass ein möglichst hoher Anteil des Gesamtkaufpreises auf das Gebäude und ein möglichst niedriger Anteil auf den Grund und Boden entfällt. Am einfachsten ist es, wenn die Aufteilung bereits im notariellen Kaufvertrag vorgenommen wird. Das Finanzamt muss diese Werte im Allgemeinen übernehmen, „solange dagegen keine nennenswerten Zweifel bestehen“ (vgl. BFH 10.10.2000 – IX R 86/97; BFH 29.5.2008 – IX R 36/06; BFH 16.9.2015, IX R 12/14). Der Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung nie so wirklich geschmeckt. Und zugegeben: Manch Steuerpflichtiger hat es...
Immer wieder liest und hört man, dass ältere Mitbürger auf den so genannten Enkeltrick hereinfallen. Dabei wird ihnen am Telefon vorgegaukelt, dass sich ihr Enkel in einer Notlage befindet und ganz schnell Geld benötigt, um sich hieraus zu befreien. Das Geld wird dann – wenn sich die Senioren haben überzeugen lassen – von einem Boten abgeholt, der im Anschluss über alle Berge verschwunden ist. Das FG Münster hat nun entschieden, dass das Opfer eines Trickbetrugs den Vermögensverlust nicht einmal als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann (FG Münster, Urteil vom 2.9.2025, 1 K 360/25 E). Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater...
Das geplante Steueränderungsgesetz 2025 sieht vor, dass der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie ab dem 1.1.2026 dauerhaft von 19 auf 7 Prozent reduziert wird. Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Außerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Für die Abgabe von Getränken bleibt es bei dem regulären Steuersatz von 19 Prozent. Für mich stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie Gutscheine umsatzsteuerlich zu behandeln sind, die bis zum 31.12.2025 ausgegeben werden. Ich hoffe hier auf eine rege Diskussion. Unterscheidung Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine So genannte Einzweck-Gutscheine unterliegen der sofortigen Besteuerung (§...
Fallen Prozesskosten für Klagen auf Rückabwicklung von freiwillig eingegangenen Online-Glücksspielverträgen – im konkreten Fall unter anderem zur Abwendung einer eventuellen Privatinsolvenz – unter das Abzugsverbot für Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG? So lautet eine Rechtsfrage, die der BFH in den Verfahren mit dem Az. VI R 10/25 beantworten muss. Vorausgegangen ist ein interessantes Verfahren vor dem Niedersächsischen FG (Urteil vom 10.6.2025, 13 K 157/24). Der Sachverhalt: Der Kläger hatte über 130.000 Euro bei Online-Glücksspielen verloren und sogar Kredite aufnehmen müssen, um seine Schulden begleichen zu können. Obendrein verlor er seine Arbeitsstelle und wurde...
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