Das FG Mecklenburg-Vorpommern (FG MV) lag eine neuartige Fallkonstellation vor: Ein deutscher Arzt war 1995 nach Argentinien ausgewandert und erzielte keine inländischen Einkünfte mehr. Seine argentinischen Einkünfte als Arzt versteuerte er nach dortigem Landesrecht. Von diesen Einkünften zahlte er freiwillige Beiträge an ein deutsches Ärzteversorgungswerk. Ab 2017 bezog er von dem Versorgungswerk eine Leibrente. Das Besteuerungsrecht für diese inländischen Einkünfte liegt bei Deutschland. Dementsprechend unterwarf das Finanzamt die Renteneinkünfte 2017, 2018 und 2019 dem gesetzlichen Besteuerungsanteil des § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG. Hiergegen wandte sich der (beschränkt) Steuerpflichtige mit Einspruch und Klage. Wie ist eine mögliche...
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Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale steuerlich berücksichtigt. Diese beträgt unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel für die ersten 20 Entfernungskilometer je 30 Cent. Zum 1.1.2021 wurde die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 35 Cent und zum 1.1.2022 auf 38 Cent angehoben. Dieser Betrag soll vorerst gelten bis einschließlich 2026. Ziel der Erhöhung ist die Entlastung der Fernpendler. Aber ist es verfassungsmäßig eigentlich zulässig, Fernpendler anders zu behandeln als Steuerpflichtige, die „nur“ 20 Kilometer oder weniger zur Arbeit fahren? Ein Steuerzahler aus dem Raum Berlin-Brandenburg wollte es genau wissen, ist mit seinem Anliegen aber beim FG gescheitert....
Mehrere Male hat der BFH entschieden, dass die Aufwendungen, die einem Paar aufgrund der Adoption eines Kindes entstehen, keine Krankheitskosten darstellen und folglich nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (z.B. BFH-Urteil vom 20.3.1987, III R 150/86; BFH-Urteil vom 10.3.2015, VI R 60/11). In den Jahren 2013 und 2015 gab es diesbezüglich aber einen seltsamen Vorgang beim BFH: Der VI. Senat wollte unter Aufgabe der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung Aufwendungen für eine Adoption doch als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG anerkennen und rief insoweit den Großen Senat an (BFH-Beschluss vom 18.4.2013, VI R 60/11). Aus mir nicht näher bekannten bekannten Gründen...
Mein Blogger-Kollege Professor Ralf Jahn hat in dem Beitrag „Update: Neuigkeiten von der Grundsteuer vor den Finanzgerichten“ bereits die BFH-Beschlüsse vom 27.5.2024, II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV), vorgestellt. Im Rahmen zweier Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der BFH entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall und unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Mit verfassungsrechtlichen Zweifeln bezüglich der zugrundeliegenden Bewertungsregeln hat sich der BFH allerdings nicht befasst. Immerhin haben sich die betroffenen Bundesländer nun darauf verständigt, den Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwerts zu akzeptieren (Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass...
Viele Zeit- bzw. Leiharbeitnehmer sind der Auffassung, dass sie ihre Fahrtkosten zum jeweiligen Tätigkeitsort nach Dienstreisegrundsätzen geltend machen und gegebenenfalls sogar Mehraufwendungen für Verpflegung abziehen können. Naturgemäß hat die Finanzverwaltung dazu eine ganz eigene Meinung und lässt zumeist lediglich die Entfernungspauschale und schon gar keine Verpflegungsmehraufwendungen zum Abzug zu. Allerdings ist die Rechtslage auch schwierig. Es gilt: Der Betrieb des Entleihers ist die erste Tätigkeitsstätte, wenn Leiharbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber einer betrieblichen Einrichtung des Kunden dauerhaft zugeordnet sind. Von einer dauerhaften Zuordnung zum Entleiher ist dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder von vornherein über...
Eine Leasingsonderzahlung, die Einnahmen-Überschussrechner bei Leasingbeginn für ihren Firmenwagen leisten, führt im Umfang der betrieblichen Kfz-Nutzung grundsätzlich zu sofort abziehbaren Betriebsausgaben. Das Prinzip des Sofortabzugs haben sich viele Einnahmen-Überschussrechner zunutze gemacht. Konkret wurde der Leasingbeginn oftmals auf den Dezember gelegt und wie durch ein Wunder betrug die betriebliche Fahrleistung ausgerechnet in diesem Monat nahezu 100 Prozent. Folge sollte ein fast vollständiger Abzug der Leasingsonderzahlung sein – und zwar auch dann, wenn das Kfz in den Folgejahren erheblich weniger betrieblich genutzt oder aber zur so genannten Ein-Prozent-Regelung übergegangen wird. Allerdings wurde das Modell offenbar so weit auf die Spitze getrieben, dass...
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