Steuerpflichtige Gaspreisbremse: Beantragen Sie eine Aufteilung der Steuerschuld – das kann spannend werden!

Bereits zweimal habe ich darauf hingewiesen, dass die Gas-/Wärmepreisbremse (Dezemberhilfe) steuerpflichtig wird. Bei Steuerpflichtigen, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, erhöht sich das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen durch die Gaspreisbremse.

Nun möchte ich ein kleines Schmankerl bringen, mit dem ich erneut zeigen möchte, wie absurd die Neuregelung ist. Erst einmal zur Erinnerung:

  • Die Entlastung wird regelmäßig den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 Satz 1 zugeordnet. Sie muss natürlich demjenigen zugeordnet werden, der die Entlastung erhalten hat.
  • Gehört eine Entlastung zu den Einkünften, ist sie aber nicht Gegenstand der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte, sondern wird dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet.
  • Nur bei Steuerpflichtigen mit einer Pflicht zur Zahlung eines Solidaritätszuschlages erhöht sich das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen.

Nehmen wir nun folgenden Fall: Die Ehefrau erhält die Dezemberhilfe, weil sie den Gasvertrag abgeschlossen hat.  Der Ehemann ist der Gutverdiener. Die Eheleute beantragen die Zusammenveranlagung, aber im Anschluss eine Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 ff. AO. Viel Spaß beim Rechnen. Denn: Die Steuerschuld wird nach zwei gedachten Einzelveranlagungen aufgeteilt. Nur: Beim Ehemann kann die Dezemberhilfe nicht angesetzt werden, weil er insoweit nicht als Bezieher/Steuerpflichtiger gilt. Und die Ehefrau würde bei einer gedachten Einzelveranlagung keinen Solidaritätszuschlag zahlen müssen; bei ihr kann die Dezemberhilfe also auch nicht angesetzt werden. Wie will man dann die Steuerschuld korrekt aufteilen? Das kann spannend werden.

Aber das kommt halt davon, wenn man meint, im Handstreich die Systematik des Steuerrechts auf den Kopf stellen zu wollen.


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