Stille Gesellschaft mit minderjährigen Kindern

Immer wenn Verträge mit nahen Angehörigen abgeschlossen werden, sind diese nur anzuerkennen, wenn eine überwiegende private Veranlassung nicht gegeben ist. Vor diesem Hintergrund ist die aktuelle Entscheidung des FG München vom 17.5.2019 (Az: 6 K 756/18) zu sehen.

Danach gilt: Aufwendungen für typische stille Beteiligung von minderjährigen Kindern am Unternehmen eines Elternteils können bei fehlendem Zufluss von Mitteln in das Betriebsvermögen sowie bei Steuersparmotiven und der Versorgung der Kinder als Ursache für die stille Beteiligung keine Betriebsausgabe sein.

Mit dieser Entscheidung steht das FG München dabei nicht allein. Vergleichbare Urteile gab es dazu bereits:

So hat der BFH mit Urteil vom 12.2.1992 (Az: X R 121/88) entschieden: Verpflichtet sich ein Steuerpflichtiger in einem notariellen Vertrag, seinen Kindern Geldbeträge zuzuwenden, die sie dem Vater sogleich wieder als Darlehen zur Verfügung zu stellen haben, sind die als Zinsen bezeichneten Zahlungen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht abziehbar.

Ähnlich ebenfalls die Entscheidung des BFH vom 21.10.1992 (Az: X R 99/88): Wendet ein Steuerpflichtiger seinen minderjährigen Kindern Geldbeträge zu mit der Auflage, diese ihm sogleich wieder als Einlage im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, sind die als Gewinnanteile bezeichneten Zahlungen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb jedenfalls dann nicht abzugsfähig, wenn eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen ist.

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