„Strafsteuer“ nach § 14c Abs. 1 UStG – BMF äußert sich früher als erwartet

Erst kürzlich habe ich in dem Blog-Beitrag „Ohne Steuergefährdung keine Strafsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG“ auf das EuGH Urteil vom 8.12.2022 (C-378/21) und das Urteil des FG Köln vom 25.7.2023 (8 K 2452/21) hingewiesen. Danach gilt: Eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG kann nicht entstehen, wenn feststeht, dass durch den unrichtigen Steuerausweis in einer Rechnung keine Steuergefährdung eintreten kann.

Der Rechnungsaussteller muss in diesen Fällen weder die Rechnung berichtigen noch den zu viel vereinnahmten Steuerbetrag an den Rechnungsempfänger zurückzahlen. Bereits jetzt hat sich das BMF zu Wort gemeldet und verfügt die Anwendung des EuGH-Urteils (BMF-Schreiben vom 27.2.2024, III C 2 -S 7282/19/10001 :002).

Hier noch einmal das Urteil des FG Köln:

Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag, ist recht komplex und soll daher nur sehr verkürzt wiedergegeben werden. Es ging um einen Postdienstleister. Streitig war, ob dieser für steuerfreie Leistungen gemäß § 4 Nr. 11b UStG, in denen er die Umsatzsteuer in seinen Rechnungen offen ausgewiesen hat, die Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 1 UStG schuldet. Erst nach jahrelangem Rechtsstreit wurde nämlich entschieden, dass die betreffenden Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sind. Das Finanzamt sah eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG als gegeben an, doch der Kläger berief sich beim FG mit Erfolg auf das EuGH-Urteil. Bis auf etwa 0,1 Prozent seien die Rechnungen nur an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kunden erteilt worden.

§ 14c Abs. 1 UStG sei richtlinienkonform in dem Sinn anzuwenden, dass sich keine Steuerschuld gemäß § 14c Abs.1 UStG ergibt, wenn feststeht, dass eine Steuergefährdung nicht eintreten kann. So verhalte es sich im Streitfall. Der geringe Anteil von Rechnungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kunden spiele keine Rolle; insoweit rücke der Neutralitätsgrundsatz der Mehrwertsteuer in den Vordergrund: Art. 203 MwStSystRL habe Vorrang vor § 14c Abs. 1 UStG bzw. § 14c Abs. 1 UStG müsse unionsgerecht interpretiert werden.

Das BMF-Schreiben in Kurzform:

Wenn ein Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher gestellt hat, entsteht keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Dies gilt entsprechend auch für einen unberechtigten Steuerausweis durch Kleinunternehmer (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG). Die Tatsache, dass die fragliche Rechnung an einen Endverbraucher ausgestellt worden ist, ist allerdings durch den Unternehmer glaubhaft darzulegen bzw. plausibel zu begründen.

In Mischfällen, in denen die Rechnungen mit falschem Steuerausweis sowohl an Endverbraucher als auch an Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich erteilt wurden, sind die Grundsätze des EuGH-Urteils nur bezüglich der durch den Unternehmer belegten Rechnungserteilungen an Endverbraucher anzuwenden. Soweit nicht hinreichend sicher beurteilt werden kann, ob die Rechnungsempfänger als Unternehmer oder als Endverbraucher gehandelt haben, sind die Grundsätze des EuGH-Urteils nicht anzuwenden. Insbesondere kann in diesen Fällen weder eine Schätzung des Anteils der betroffenen Umsätze oder der an Endverbraucher ausgestellten Rechnungen noch eine Wahrscheinlichkeitsberechnung oder Ähnliches erfolgen. Bei der Beurteilung, ob der Leistungsbezieher als Endverbraucher gehandelt hat und daher keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, kann aber die Art der Leistung berücksichtigt werden. Leistungen, die ihrer Art nach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen, sondern für den privaten Gebrauch bestimmt sind, enthält beispielsweise der Katalog des Abschnitts 3a.2 Abs. 11a UStAE. Der Katalog ist aber unbeachtlich, wenn im Einzelfall doch feststeht, dass die Leistung nicht an einen Endverbraucher erbracht worden ist.

Soweit nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils C-378/21 aufgrund einer Rechnungserteilung an Endverbraucher keine Steuer nach § 14c Abs.1 UStG entstanden ist, bedarf es aus umsatzsteuerlicher Sicht auch keiner Berichtigung des fraglichen Steuerbetrages.

Das EuGH-Urteil kann nicht auf Fälle übertragen werden, in denen die fragliche Rechnung an einen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich erteilt worden ist. Dabei ist es für die Entstehung der Steuerschuld nach § 14c UStG unerheblich, ob und gegebenenfalls inwieweit tatsächlich ein Vorsteuerabzug vorgenommen worden ist.

Denkanstoß:

Gegen das Urteil des FG Köln liegt unter dem Az. V R 16/23 die Revision beim BFH vor. Meines Erachtens bleibt das Verfahren spannend, weil der Kläger zu einem sehr geringen Prozentsatz auch Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis an vorsteuerabzugsberechtigte Kunden erstellt hatte. Das heißt, die Leistungen wurden nicht „ausschließlich“ an Endverbraucher erbracht. Das BMF verneint in einem solchen Fall aber die Anwendung der neuen EuGH-Rechtsprechung, sieht man einmal von den Fällen ab, in denen die Art der Leistung darauf schließen lässt, dass sie nur an Endverbraucher erbracht worden sein kann. Das letzte Wort in Sachen „Strafsteuer des § 14c Abs. 1 UStG“ ist also sicherlich noch nicht gesprochen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Fälle des unberechtigten Steuerausweises durch Nichtunternehmer oder aber des Steuerausweises ohne Leistungserbringung (§ 14c Abs. 2 UStG) nicht von der aktuellen Rechtsprechung und dem BMF-Schreiben umfasst sind.

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