Herrenabend – noch eine (BFH-) Runde bitte!

Betriebsausgabenabzug oder Abzugsverbot?

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Strittig ist, ob die Aufwendungen für einen „Herrenabend“ einen „ähnlichen Zweck“ im Sinne dieser Norm darstellen und sie demnach dem Abzugsverbot unterliegen.

Was ist passiert?

Eine Rechtsanwaltskanzlei, die in der Form einer eingetragenen Partnerschaft (Klägerin und Revisionsklägerin) betrieben wird, veranstaltete in den Streitjahren 2006 bis 2008 „Herrenabende“. Der Name ist Programm: Es wurden also ausschließlich Männer zu diesen Abenden eingeladen, die jeweils unter verschiedenem Motto veranstaltet wurden. Die Herrenabende fanden im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners der Klägerin statt, wo von der Klägerin bis zu 358 Gäste begrüßt, unterhalten und bewirtet wurden.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden die Aufwendungen für diese Veranstaltungen vom Finanzamt gestrichen und die festzustellenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit entsprechend erhöht. Weiterlesen