Einkommensteuer: Was passiert, wenn der Arbeitgeber das „Knöllchen“ zahlt?

Es läuft uns jeden Tag über den Weg, das „Knöllchen“: Ob Parkverstoß oder zu schnell durch die Tempo-30-Zone, schnell winkt ein Verwarnungsgeld. Aber was passiert steuerlich, wenn der Arbeitgeber das Knöllchen bezahlt?

Jetzt hat der BFH eine für die Praxis wichtige Klarstellung getroffen.

Hintergrund und Sachverhalt

Verkehrsverstöße im ruhenden und fließenden Verkehr können als Ordnungswidrigkeit nach dem OWiG mit Verwarnungsgeld, bei schwereren Verstößen auch mit Bußgeld geahndet werden. Im Streitfall betrieb das klagende Unternehmen einen Paketzustelldienst. Sofern Ausnahmegenehmigungen zum Be- und Entladen nicht erteilt waren, wurde zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs im Interesse der Kunden vom Unternehmen hingenommen, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten. Das Unternehmen trug dann die dem Fahrer gegenüber festgesetzten Verwarnungsgelder gegenüber festgesetzten Verwarnungsgeldern.

Das beklagte FA behandelte die Übernahme der Verwarnungsgelder – einer geänderten Rechtsprechung des BFH folgend – als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer, obwohl die Verwarnungsgelder sind jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden waren.

Das hat der BFH mit seiner Entscheidung vom 13.8.2020 – VI R 1/17) jetzt korrigiert. Weiterlesen

Stille Gesellschaft mit minderjährigen Kindern

Immer wenn Verträge mit nahen Angehörigen abgeschlossen werden, sind diese nur anzuerkennen, wenn eine überwiegende private Veranlassung nicht gegeben ist. Vor diesem Hintergrund ist die aktuelle Entscheidung des FG München vom 17.5.2019 (Az: 6 K 756/18) zu sehen.

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Weihnachtszeit = Spendenzeit

In dieser Zeit dürfte die Spendenbereitschaft wohl am höchsten sein. Spenden sind Ausgaben, die freiwillig und unentgeltlich zur Förderung bestimmter Zwecke geleistet werden. Der Begriff der “Spende” erfordert somit ein freiwilliges Handeln. Aber nicht jede als „Spende“ bezeichnete Zahlung ist auch steuerlich zu berücksichtigen. Weiterlesen

Herrenabend – noch eine (BFH-) Runde bitte!

Betriebsausgabenabzug oder Abzugsverbot?

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Strittig ist, ob die Aufwendungen für einen „Herrenabend“ einen „ähnlichen Zweck“ im Sinne dieser Norm darstellen und sie demnach dem Abzugsverbot unterliegen.

Was ist passiert?

Eine Rechtsanwaltskanzlei, die in der Form einer eingetragenen Partnerschaft (Klägerin und Revisionsklägerin) betrieben wird, veranstaltete in den Streitjahren 2006 bis 2008 „Herrenabende“. Der Name ist Programm: Es wurden also ausschließlich Männer zu diesen Abenden eingeladen, die jeweils unter verschiedenem Motto veranstaltet wurden. Die Herrenabende fanden im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners der Klägerin statt, wo von der Klägerin bis zu 358 Gäste begrüßt, unterhalten und bewirtet wurden.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden die Aufwendungen für diese Veranstaltungen vom Finanzamt gestrichen und die festzustellenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit entsprechend erhöht. Weiterlesen

Betriebsausgabenabzug: Der „Rennarzt“ und das Motorsport-Sponsoring

Das FG Rheinland-Pfalz hat sich in einem interessanten Einzelfall mit den Grenzbereichen der Berücksichtigung von Aufwendungen für Sponsoring als Betriebsausgaben beschäftigt.

Im anhängigen Revisionsverfahren unter Az. VIII R 28/17 hat der BFH zu entscheiden, ob die Aufwendungen einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis für (Motorsport-)Sponsoring wegen fehlender beachtlicher Werbewirksamkeit und der relativen Höhe der Sponsoring-Aufwendungen dem Grunde nach nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

Dabei hat der BFH – abseits jeglicher Pauschalierungen durch den sog. Sponsoring-Erlass – grundlegend zur Auswirkung von Unmittelbarkeit und Erkennbarkeit des Sponsorings für die angesprochenen Verkehrskreise auf den Betriebsausgabenabzug Stellung zu nehmen.

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Provisionsabgabeverbot: Was bedeutet es steuerlich?

Versicherungsvertreter sind hin und wieder bereit, einen Teil ihrer Provision an ihre Kunden abzugeben. Bezüglich der Zulässigkeit der Provisionsweitergabe gab es in den vergangenen Jahren ein „hin und her.“ Ein – recht altes – Provisionsabgabeverbot sollte fallen. Doch mit dem „Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/97 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze“ (IDD) vom 20.7.2017 wird das Provisionsabgabeverbot in § 48b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) neu geregelt und – nach meinem Dafürhalten – gestärkt. Demnach ist es Versicherungsvermittlern verboten, Provisionen weiterzugeben. Es gibt lediglich eine Geringfügigkeitsgrenze von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr.

Ich möchte hier nicht auf Einzelheiten eingehen, da sich in der rechtlichen Bewertung des Provisionsabgabeverbots sicherlich zahlreiche Juristen besser auskennen. Mir geht es um die steuerliche Einordnung. Ich frage mich, ob Versicherungsvertreter die gezahlten Provisionen trotz Verstoßes gegen das Provisionsabgabeverbot als Betriebsausgabe abziehen können. Meines Erachtens ist ein solcher Abzug nicht zulässig, obwohl ich in der Praxis noch nicht gesehen habe, dass dies tatsächlich problematisiert worden ist. Rein rechtlich wäre eine Zahlung eher als Geschenk zu werten.

Mich würde aber sehr Ihre Meinung interessieren. Weiterlesen