Sind die Arbeitslöhne als Zerlegungsmaßstab der Gewerbesteuer zeitgemäß?

Seit dem Gewerbesteuergesetz 1937 bilden die Arbeitslöhne in den Betriebsstätten eines Gewerbebetriebs den Regelzerlegungsmaßstab der Gewerbesteuer. Trotz häufiger Kritik blieb der Regelzerlegungsmaßstab über die Jahre hinweg nahezu unverändert – eine echte Ausnahme im Ertragsteuerrecht.

Hintergrund des Zerlegungsmaßstabs

Die Gewerbesteuer soll den Gemeinden einen gewissen Ausgleich für die Lasten bieten, welche die Betriebe der Industrie, des Handels und des Handwerks den Gemeinden verursachen. Daher ist es das Ziel der Zerlegung, den Gemeinden den Anteil am Gewerbesteuermessbetrag zuzugestehen, der deren eigenen durch den Betrieb und dessen Arbeitnehmer inkl. Angehöriger entstehenden Aufwendungen entspricht (sog. Arbeitnehmerfolgekosten, z. B. Bau und Unterhaltung von Schulen, Straßen und Krankenhäusern). Hierfür hat der historische Gesetzgeber die Zerlegung nach den anteiligen Arbeitslöhnen als geeignet angesehen. Der Regelzerlegungsmaßstab der Arbeitslöhne entstand vor dem Hintergrund der Wirtschaftsstruktur der 1930er Jahre. Ist der Zerlegungsmaßstab in der heutigen Wirtschaftsrealität noch angemessen?

Veränderte Unternehmens- und Beschäftigtenstruktur

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