Aufwandsentschädigungen für Präsidiumsmitglied des Städte- und Gemeindebundes

Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, sind prinzipiell steuerfrei, wenn der Empfänger seinerseits für den öffentlichen Bereich tätig ist (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG). Soeben hat das FG Münster allerdings entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG für Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder eines Präsidiumsmitglieds eines privatrechtlich organisierten kommunalen Spitzenverbands nicht greift (Urteil vom 24.9.2019, 3 K 2458/18 E). Weiterlesen

Wann deckt die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Vorstands einer Standesorganisation auch den Verdienstausfall ab?

Das Thüringer FG hat sich in einem aktuellen Urteil mit dem Umfang der Steuerfreistellung von Aufwandsentschädigungen in den Leitungsorganen der verkammerten Berufe befasst.

Steuerfrei sind Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, wenn diese nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.

Streitig war im Urteilsfall, inwieweit die Aufwandsentschädigung unmittelbar oder mittelbar dem Ausgleich eines Verdienstausfalls bzw. Zeitverlusts des ehrenamtlichen Vorstands im Rahmen seiner Hauptbetätigung diente.

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