Steuerfreie SFN-Zuschläge: Erneute Niederlage für die Finanzverwaltung

§ 3b EStG regelt die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge). Kürzlich hatte ich in dem Blog-Beitrag „Steuerfreie Zuschläge für Nachtarbeit: Aufzeichnungen sind kein Selbstzweck“ darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung an die Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers keine überbordenden Anforderungen stellen darf und dabei auf ein Urteil des Schleswig-Holsteinisches FG vom 9.11.2022 (4 K 145/20) hingewiesen. Heute möchte ich ein weiteres Urteil vorstellen, dieses Mal des BFH. Es geht um die Frage, wie der Grundlohn zu bemessen ist, der bei der Höhe der maximal zulässigen SFN-Zuschläge eine entscheidende Rolle spielt.

Das BFH-Urteil lautet: Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge daher ohne Belang (BFH-Urteil vom 10.8.2023, VI R 11/21).

Der Sachverhalt:

Der Arbeitgeber gewährte seinen Arbeitnehmern steuerfreie SFN-Zuschläge. Bei der Berechnung des maßgeblichen Grundlohns bezog er – aufgrund einer Gehaltsumwandlung – entrichtete Beiträge an eine zugunsten der Arbeitnehmer eingerichtete Unterstützungskasse ein. Weder die erteilte Leistungszusage des Arbeitgebers auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung noch der Leistungsplan der Unterstützungskasse vermittelten den versorgungsberechtigten Arbeitnehmern einen eigenen Leistungsanspruch gegenüber der Unterstützungskasse. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Beiträge an die Unterstützungskasse nicht zum Grundlohn nach § 3b Abs. 2 EStG gehörten. Grundlohn sei danach der laufende Arbeitslohn. Hierunter sei nicht das arbeitsvertraglich geschuldete, sondern das tatsächlich zugeflossene Arbeitsentgelt zu verstehen. Einspruch und Klage blieben erfolglos, doch der BFH hat das Urteil aufgehoben.

Die Begründung in aller Kürze:

Durch die Steuerfreiheit der Zuschläge für den Dienst zu den begünstigten Zeiten soll dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen der mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundenen Arbeitszeiten, die den biologischen und kulturellen Lebensrhythmus stören, gewährt werden. Dieser Ausgleich kann jedoch nur gelingen, wenn die Höhe der Steuerfreiheit nach dem vereinbarten, nicht aber nach dem tatsächlich zugeflossenen laufenden Arbeitslohn bestimmt wird. Denn nur dann kann der Arbeitnehmer von Anbeginn des Arbeitsverhältnisses und vor Ableistung des Dienstes zu den begünstigten Zeiten ersehen, in welcher Höhe die Zuschläge vom Arbeitgeber steuerfrei zu gewähren sind.

Denkanstoß:

Das BFH-Urteil ist erfreulich und erweitert den finanziellen Spielraum für die Gewährung von SFN-Zuschlägen. Das Thema „Grundlohn“ wird uns aber weiter beschäftigen. So ist zu der Frage, wie Entgelte für Bereitschaftsdienste im Rahmen der Ermittlung des Grundlohns zu berücksichtigen sind, beim BFH eine weitere Revision anhängig (Az. VI R 1/22).

Steuerfreie Zuschläge für Nachtarbeit: Aufzeichnungen sind kein Selbstzweck

§ 3b EStG regelt die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge). Klar ist, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass der jeweilige Arbeitnehmer tatsächlich am Sonntag, einem Feiertag oder nachts gearbeitet hat, um in den Genuss der Steuerfreiheit zu kommen. Das ist letztlich Ausfluss der allgemeinen Beweisregeln. Doch wie so oft sind auch beim Thema „SFN-Zuschläge“ im Laufe der Jahre immer mehr fiktive Tatbestandsmerkmale „erfunden“ worden, die § 3b EStG „ausschmücken“. Sprich: Der Arbeitgeber soll Anforderungen erfüllen müssen, deren Grundlage sich in keinem Gesetz findet.

Glücklicherweise haben die Richter des Schleswig-Holsteinischen FG das Gesetz genau gelesen und entschieden, dass es für die Steuerfreiheit der SFN-Zuschläge unschädlich ist, wenn die Aufzeichnungen des Arbeitgebers keine genaue Anfangszeit und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit enthalten, sofern die Ableistung der Nachtarbeit unstreitig ist (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 9.11.2022, 4 K 145/20). O-Ton des Gerichts: „Denn die Aufzeichnungen erfüllen keinen Selbstzweck, sondern dienen allein der richtigen Anwendung der steuerlichen Vorschriften im konkreten Einzelfall.“ Weiterlesen

Direktversicherung: Neue Zwölf-Monats-Frist zur Nutzung der Vervielfältigungsregelung

Wer aus einem Dienstverhältnis ausscheidet und noch eine Abfindung erhält, ist oft verwundert, wenn er erfährt, welchem Steuersatz die Abfindung unterliegt. Die so genannte Fünftel-Regelung des § 34 EStG bringt zumeist nur einen schwachen Trost. Interessanter kann es sein, die Vervielfältigungsreglung nach § 3 Nr. 63 EStG bzw. § 40b EStG zu nutzen, also die Einzahlung (Umwidmung) einer Abfindung in eine Direktversicherung (oder Pensionskasse). Dabei gelten unterschiedliche Steuerregeln für Alt- und Neuverträge.

Wurde die Direktversicherung vor dem 1.1.2005 abgeschlossen, kann bei Beendigung des Dienstverhältnisses für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ein Betrag von 1.752 Euro in die Direktversicherung eingezahlt und pauschal besteuert werden. Der so vervielfältigte Betrag vermindert sich um die pauschal versteuerten Versicherungsbeiträge, die im laufenden Jahr und in den vorangegangenen sechs Jahren in die Direktversicherung bereits eingezahlt wurden (§ 52 Abs. 52a EStG). Die Vervielfältigungsregel muss im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen. Um die Vervielfältigungsregel nach altem Recht nutzen zu können, muss vor 2018 mindestens ein Beitrag mit 20 Prozent pauschal besteuert worden sein.

Bei neueren Verträgen mit Vertragsabschluss seit dem 1.1.2005 gilt: Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen.

Aber wann ist ein Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben? Weiterlesen

Wenn der Arbeitgeber das Handy des Arbeitnehmers ankauft

Nach § 3 Nr. 45 EStG sind die Vorteile eines Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten steuerfrei. In LStH H 3.45 findet sich dazu aber das folgende Beispiel, das offenbar als Abschreckung gelten soll:

Der Arbeitgeber „kauft“ vom Arbeitnehmer ein Mobiltelefon zu einem nicht marktüblichen Preis von zum Beispiel 1 Euro und stellt es anschließend dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Verbindungsentgelte des Arbeitnehmers werden nach dem „Kauf“ vom Arbeitgeber übernommen. Eine Steuerbefreiung der Verbindungsentgelte nach § 3 Nr. 45 EStG kommt nicht in Betracht, da der Kaufvertrag einem Fremdvergleich nicht standhält und es sich somit bei der Zurverfügungstellung des Mobiltelefons nicht um ein betriebliches Telekommunikationsgerät des Arbeitgebers handelt.

Interessanterweise hat es genau dieses Modell bis vor den BFH geschafft und dort sein „O.K.“ erhalten. LStH H 3.45 ist also hinfällig. Die Steuergestaltung gilt als zulässig. Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung der Handys und der Übernahme der Verbindungsentgelte ist nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei (BFH-Urteile vom 23.11.2022, VI R 49/20, VI R 50/20, VI R 51/20).

Der Sachverhalt soll hier nicht weiter dargestellt werden, da er fast mustergültig dem oben genannten Beispiel entspricht. Bedeutender ist die Begründung des BFH, denn die hat es in sich. Weiterlesen

Darf eine Inflationsausgleichsprämie auch an den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden?

Noch bis zum 31.12.2024 dürfen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro gewähren (§ 3 Nr. 11c EStG). Bereits viele Arbeitgeber haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und auch im Rahmen von Tarifverhandlungen spielt die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie eine gewisse Rolle. Steuerliche Berater werden im Zusammenhang mit der Inflationsausgleichsprämie mit vielen Fragen konfrontiert, oftmals auch arbeitsrechtlichen Fragen, die sie nicht beantworten können und auch nicht sollten. Um die Antwort auf eine bestimmte Frage kommen sie aber nicht herum: Darf eine Inflationsausgleichsprämie auch an den Gesellschafter-Geschäftsführer steuerfrei gezahlt werden?

Meine Auffassung dazu: Die Inflationsausgleichsprämie darf (nur) dann steuerfrei an den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden, wenn der Fremdvergleich gewährleistet ist. Sonst führt die Zahlung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Weiterlesen

(Keine) Steuerfreiheit der Energiepreisbremsen?

Seit gestern werden die Energiepreis-Bremsen (Gas-/Wärme- sowie Strompreisbremse) wirksam, die der Bundestag und Bundesrat am 15./16.12.2022 beschlossen haben. Kommen dabei auf Verbraucher neue Steuerbelastungen zu?

Hintergrund

Die beiden Gesetze zur Gas-/Wärme- beziehungsweise Strompreisbremse lösen die so genannte Dezember-Soforthilfe (EWSG) ab, mit der der Bund im Dezember durch Übernahme von Abschlagszahlungen Verbraucher und kleine und mittlere Unternehmen bei den Energiekosten entlastet hat – ich habe dazu u.a. im Blog berichtet.

Einkommensteuerpflicht der Dezember-Soforthilfe

Das EWSG hat die Einkommensteuerpflicht der Entlastungen selbst nicht geregelt. Allerdings hat der Gesetzgeber im neuen JStG 2022 im neuen § 123 ff. EStG die Einkommensteuerpflicht der Entlastungsmassnahmen angeordnet und erfasst die Entlastungen steuerlich als Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Diese Steuerpflicht ist zu Recht aus steuersystematischen Gründen auf scharfe Kritik gestoßen; Blogger-Kollege Herold sieht uns bereits in Absurdistan angekommen („Gaspreisbremse wird steuerpflichtig: Willkommen in Absurdistan“).

Werden auch Gas/Wärme- bzw. Strompreisbremse steuerpflichtig?

Die am 15./16.12.2022 beschlossenen Energiepreis-Bremsen sehen selbst bislang keine Steuerpflicht der Entlastungsmaßnahmen für Verbraucher vor. § 123 ff. EStG bezieht sich nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch nur auf die Entlastungen durch die Dezember-Soforthilfe. Weiterlesen

Steuerliche Beurteilung von Stipendien – alles andere als leicht

Stipendien sind eine feine Sache. Wohl jeder Student, Doktorand oder – angehende – Wissenschaftler freut sich darüber. Die Freude hält sich auf Seiten der Steuerberater und der Finanzbeamten aber in Grenzen, wenn sie die steuerliche Einordnung vornehmen müssen. Denn es zeigt sich, dass letztlich eine tiefgehende Einarbeitung in die Förderrichtlinien erforderlich ist, um zu entscheiden, ob ein Stipendium überhaupt steuerbar, steuerfrei oder steuerpflichtig ist.

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Stipendien im Allgemeinen steuerfrei sind. Allerdings sind der Steuerfreiheit enge Grenzen gesetzt. Unter anderem darf ein Stipendium den Empfänger nicht zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichten (§ 3 Nr. 11 u. Nr. 44 EStG). Nachfolgend möchte ich Ihnen kurz einige Urteile zum Thema „Stipendium“ aus der jüngeren Zeit vorstellen. Weiterlesen

Paukenschlag des Hessischen FG: Jobticket steuerfrei trotz Gehaltsumwandlung!

Nach § 3 Nr. 15 EStG sind so genannte Jobtickets lohnsteuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Genau genommen lautet es in der Vorschrift: Steuerfrei sind Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden …“.

Werden das Jobticket oder der Zuschuss nicht „on top“ gewährt, sondern im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, so ist der Vorteil grundsätzlich steuerpflichtig. Dann kann der Arbeitgeber aber wählen zwischen einem Pauschalsteuersatz von 15 Prozent mit Anrechnung auf die Entfernungspauschale oder einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent ohne Minderung der Entfernungspauschale.

Soeben hat das FG Hessen eine Entscheidung bekannt gegeben, die das Erfordernis der Gehaltsumwandlung plötzlich in einem ganz anderen Licht erscheinen lässt.

Danach gilt: Weiterlesen

Bezüge aus öffentlichen Mitteln für Jugendbetreuung: Steuerfreiheit selbst bei „hohen“ Einnahmen?

Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung unmittelbar zu fördern, sind nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Allerdings gibt es seit einiger Zeit Streit über die Frage, ob die Steuerfreiheit auch dann zu gewähren ist, wenn die Pflegeleistungen (nahezu) erwerbsmäßig erbracht werden und wann überhaupt förderungswürdige Betreuungsleistungen vorliegen.

Hier zwei Urteile aus der jüngeren Vergangenheit: Weiterlesen

Inventar unterliegt nicht dem privaten Veräußerungsgeschäft

Wird eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren wieder veräußert, ist der Gewinn im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäftes zu versteuern. Fraglich ist, wie eventuell mitveräußertes Inventar der Immobilie (beispielsweise bei einer Ferienwohnung) zu behandeln ist.

Da das Inventar nicht unter die zehnjährige Frist nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG fällt, kommt allenfalls noch die Nr. 2 der Regelung in Betracht. Danach können andere Wirtschaftsgüter auch ein privates Veräußerungsgeschäft auslösen, wenn sie innerhalb von einem Jahr wieder veräußert werden.

Allerdings gibt es in diesem Bereich noch zwei lex-specialis Regeln. Weiterlesen