Von Pflicht zur Empfehlung – Bundeskabinett hebt CoronaArbSchV vorzeitig auf

Das Bundeskabinett hat am 25.1.2023 die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2.2.2023 beschlossen.

Hintergrund

Seit Frühjahr 2020 hat der Bund empfindlich in den betrieblichen Infektionsschutz mit zahlreichen Arbeitgeberpflichten eingegriffen – auf dessen Kosten; ich habe wiederholt berichtet. Die letzte Fassung der CoronaArbSchV war eigentlich bis 7.4.2023 befristet. Doch jetzt entfällt in den meisten Bereichen vorzeitig staatlicher Zwang.

Empfehlungen folgen auf Pflichten

Die bisherigen Arbeitgeber-Pflichten beim betrieblichen Infektionsschutz entfallen jetzt. Nunmehr wird „empfohlen“, in den Betrieben und Verwaltungen auch nach dem Wegfall der SARS-CoV-2-ArbSchV zum 2.2.2023 weiterhin bewährte Schutzmaßnahmen umzusetzen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu vermeiden und krankheitsbedingte Personalausfälle zu minimieren. Weiterlesen

Betrieblicher Infektionsschutz: CoronaArbSchV vorzeitig zurück in die Mottenkiste

Seit Beginn der Corona-Pandemie hat das BMAS den betrieblichen Infektionsschutz mit umfangreichen Arbeitgeberpflichten reguliert. Jetzt werden die Beschränkungen vorzeitig aufgehoben.

Hintergrund

Um das Infektionsgeschehen beherrschbar zu gestalten und krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Beschäftigten zu reduzieren und Belastungen des Gesundheitswesens, der kritischen Infrastrukturen sowie der Wirtschaft zu minimieren, hat der Verordnungsgeber (BMAS) bzw. der Gesetzgeber im IfSG umfangreiche Arbeitgeberpflichten wie Homeoffice-, Testangebots- und Maskenpflichten angeordnet- ich habe wiederholt hier im Blog berichtet.

Aktuelle Verordnung bereits entschärft

Die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 27.9.2022 ist am 1.10.2022 in Kraft getreten und gilt an sich bis 7.4.2023. Sie enthält die bekannten, im Verlauf der Pandemie bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes, setzt aber mehr auf die Eigenverantwortung von Unternehmen und Mitarbeitern.

Vorzeitige Abschaffung der CoronaArbSchV

Jetzt hat das BMAS am 19.1.2023 angekündigt, dass die Beschränkungen der aktuellen CoronaArbSchV bereits per Anfang Februar 2023 durch Ministerverordnung aufgehoben werden soll.  Wegen des sinkenden Infektionsgeschehens seien einheitliche Vorgaben für Corona-Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz nicht. Bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz seien nicht mehr erforderlich. Bis zur Außerkraftsetzung verpflichtet die CoronaArbSchV Arbeitgeber derzeit, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen und die notwendigen Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen. Innerhalb der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber auch prüfen, ob sie ihre Beschäftigten geeignete Tätigkeiten in deren Wohnung ausführen lassen, wenn dem keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Fazit

Die vorzeitige Aufhebung der CoronaArbSchV ist ein gutes Zeichen vor allem für Unternehmen. Sie können künftig auch ohne staatliche Regulatorik über Art und Umfang betrieblicher Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen entscheiden. Das ist bei rückläufigem Infektionsgeschehen ausdrücklich zu begrüßen, da der staatliche Zwang für Betriebe und Unternehmen auch eine erhebliche zusätzliche Kostenlast produziert hat.

Weitere Informationen:
CoronaArbSchV v. 27.9.2022: 

 

Update CoronaArbSchV: Verlängerung der Testangebotspflicht auf Kosten der Arbeitgeber?

Nach dem jüngsten MPK-Beschluss vom 10.8.2021 soll der Bund unter anderem zur Vermeidung betrieblicher Infektionen die CoronaArbSchV an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Was bedeutet das für die Testangebotsverpflichtung der Unternehmen?

Hintergrund

Die aktuell geltende 4.Änderung der Corona-ArbSchV vom 23.6.2021 ist am 1.7.2021 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 10.9.2021 wieder außer Kraft (§ 5 S. 2 Corona-ArbSchV). § 4 Corona-ArbSchV verpflichtet Arbeitgeber ihren Beschäftigten, soweit sie nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Woche kostenfrei einen Corona-Test zur Verfügung zu stellen und dieses Testangebot einschließlich beauftragter Dienstleister bis 10.9.2021 auch zu dokumentieren. Mit dieser Testangebotspflicht korrespondiert allerdings grundsätzlich keine Abnahmepflicht der Arbeitnehmer, erst recht besteht keine Informationspflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber über das Testergebnis, bei positivem Ergebnis aber eine Absonderungspflicht.

Was ist nach dem MPK-Beschluss zu erwarten?

Nach Ziff. II.8. des MPK-Beschlusses vom 10.8.2021 wird der Bund zur Verhinderung betrieblicher Infektionen mit dem Coronavirus die bestehenden Arbeitsschutzmaßnahmen an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Weiterlesen