„Strafsteuer“ nach § 14c Abs. 1 UStG – BMF äußert sich früher als erwartet

Erst kürzlich habe ich in dem Blog-Beitrag „Ohne Steuergefährdung keine Strafsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG“ auf das EuGH Urteil vom 8.12.2022 (C-378/21) und das Urteil des FG Köln vom 25.7.2023 (8 K 2452/21) hingewiesen. Danach gilt: Eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG kann nicht entstehen, wenn feststeht, dass durch den unrichtigen Steuerausweis in einer Rechnung keine Steuergefährdung eintreten kann.

Der Rechnungsaussteller muss in diesen Fällen weder die Rechnung berichtigen noch den zu viel vereinnahmten Steuerbetrag an den Rechnungsempfänger zurückzahlen. Bereits jetzt hat sich das BMF zu Wort gemeldet und verfügt die Anwendung des EuGH-Urteils (BMF-Schreiben vom 27.2.2024, III C 2 -S 7282/19/10001 :002). Weiterlesen

Ohne Steuergefährdung keine „Strafsteuer“ nach § 14c Abs. 1 UStG

Das Umsatzsteuerrecht hält eine Kuriosität bereit: Wenn ein Unternehmer – gegebenenfalls erst durch ein Urteil des EuGH nach acht oder zehn Jahren – erreicht hat, dass seine Umsätze als steuerfrei gelten, so kann er sich darüber oftmals nur bedingt freuen. Denn wenn er – entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung – Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausgewiesen hat, schuldet er diese nach § 14c Abs. 1 UStG – Urteil hin oder her. Er müsste schon alle Rechnungen berichtigen, um der Steuerschuld zu entgehen. Das ist aber vielfach faktisch unmöglich.

Der EuGH hat dieser Ungerechtigkeit ein Ende bereitet, soweit es um Rechnungen an Privatleute geht. Mit Urteil vom 8.12.2022 (C-378/21) hat er entschieden, dass durch den unrichtigen Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen gegenüber nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern keine Steuergefährdung vorliegt und deshalb keine Steuerschuld gemäß Art. 203 MwStSystRL entsteht.

Nun hat – soweit erkennbar – das erste deutsche FG die EuGH-Rechtsprechung aufgegriffen und im Sinne des EuGH entschieden. Weiterlesen