Grundstücksvermietung inklusive Betriebsvorrichtung – Folgeentscheidung des BFH liegt vor

Häufig werden Grundstücke mitsamt Betriebsvorrichtungen vermietet. In umsatzsteuerlicher Hinsicht stellt sich dann die Frage, ob die Vermietung insgesamt umsatzsteuerpflichtig, insgesamt umsatzsteuerfrei oder teils steuerpflichtig (Anteil Betriebsvorrichtung) und – ohne Option – teils steuerfrei (Anteil Grundstück) ist. Die Finanzverwaltung tendiert in den Abschnitten 4.12.10 und 4.12.11 UStAE zur letzten der genannten Möglichkeiten, also zu einem so genannten Aufteilungsgebot. Dabei konnte sie sich bislang auf den BFH verlassen, der ebenfalls ein Aufteilungsgebot befürwortete (BFH-Urteil vom 28.5.1998, V R 19/96, BStBl 2010 II S. 307).

Der BFH war sich zuletzt aber nicht mehr sicher und hat den EuGH um Hilfestellung gebeten. Wie bereits in dem Blog-Beitrag “Vermietung eines Grundstücks samt Betriebsvorrichtung – was gilt denn nun?” dargestellt, neigt der EuGH zur Annahme einer einheitlichen Leistung (EuGH-Urteil vom 4.5.2023, C-516/21). Naturgemäß sind die Ausführungen des EuGH im aktuellen Verfahren eher allgemeiner Natur gewesen, so dass noch eine Gewisse Unsicherheit bestand, wie der BFH im konkreten Fall entscheiden wird.

Letztlich ist der BFH zu folgendem Schluss gekommen: Weiterlesen

EuGH: Keine Umsatzsteuer für Influencer auf OnlyFans-Plattform

Mit Spannung war das Urteil des EuGH in der Angelegenheit „OnlyFans“ (Rs. C-695/20 – Fenix International Ltd. (Betreiberin von OnlyFans)) erwartet worden. Der EuGH entschied: Seitens der Influencer ist keine Umsatzsteuer zu zahlen!

Hintergrund

OnlyFans ist eine Social-Media-Plattform, die von Fenix International Ltd. betrieben wird. Influencer können hier ihren Content zur Verfügung stellen, so dass die Nutzer monatliche Abonnements abschließen, um auf den Content zuzugreifen.

Die Nutzer zahlen hierfür. In diesem Zusammenhang erhält im ersten Schritt Fenix International Ltd. das Geld und leitet hiervon einen Teil der Einnahmen an die Influencer weiter. Als Gebühr für die eigenen Leistungen behält Fenix International Ltd. 20 % von den Beträgen ein, die an die Influencer gezahlt werden. Die restlichen 80 % werden an die Influencer ausbezahlt. Über die Gebühr erstellte Fenix eine Rechnung und erhob hierauf 20 % britische Umsatzsteuer.

Die britische Finanzverwaltung vertritt die Ansicht, dass dieses Vorgehen falsch ist und dass Fenix International Ltd. im Rahmen einer Dienstleistungskommission tätig wird. Demnach sei zu folgern, dass durch die Influencer eine Dienstleistung an Fenix International Ltd. (B2B) erbracht und durch Fenix International Ltd. eine elektronische Dienstleistung an die Nutzer erbracht werde. Daraus folge ferner, dass Fenix International Ltd.  Umsatzsteuer auf alle Einnahmen abführen müsse (100 %) – und zwar am Wohnsitz der Nutzer.

Fenix International Ltd. zog hiergegen vor Gericht, das wiederum den EuGH anrief, um zu klären, ob diese Regelung anzuwenden sei.

EuGH bekräftigt Finanzverwaltung

Für Fenix International Ltd. nahm dies kein gutes Ende, denn der EuGH bestätigte, dass hier die Leistungskommission vorliegt. Weiterlesen

Geschäftsveräußerung im Ganzen – willkommen beim Roulette

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ist bekanntermaßen nicht umsatzsteuerbar. Was aber als Geschäftsveräußerung im Ganzen gilt, kann höchst fraglich sein. In zahlreichen Fällen werden Unternehmer und Berater nahezu zur Verzweiflung getrieben, da die Lösungsfindung einem Roulette gleichkommt.

Nehmen wir einmal folgenden Fall: Ihr Mandant betreibt ein Hotel. Dieses verkauft er zum 1. Juli 2023. Der Erwerber versichert ihm, das Hotel weiter zu betreiben. Tatsächlich betreibt dieser das Hotel aber nicht selbst, sondern verpachtet es ab dem 2. Juli 2023 an eine Betreibergesellschaft. Erst diese führt den eigentlichen Geschäftsbetrieb des Hotels fort. Liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor? Nein, sagt das Finanzamt. Ja, sagt das FG München. Aber so ganz sicher ist es sich nicht, denn es wurde die Revision zugelassen (FG München, Urteil vom 2.2.2023, 14 K 2328/20, NWB FAAAJ-36402, Revision zugelassen). Weiterlesen

Fitnessstudios im Lockdown – lag ein Leistungsaustausch vor?

Während des Corona-Lockdowns im Frühjahr 2020 mussten auch die Fitnessstudios schließen. Viele Betreiber haben ihren Mitgliedern damals angeboten, dass der Zeitraum, in dem die Mitglieder nicht trainieren konnten, am Ende der Mitgliedschaft beitragsfrei angehängt wird.  Auch wurden Onlinekurse angeboten und andere Aktivitäten entwickelt, um die Mitglieder zu behalten.

Die Frage ist, ob in der Zeit von Mitte März bis Mitte Mai 2020 dennoch ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch oder aber eine steuerbare Anzahlung der Mitglieder auf noch zu erbringende Leistungen vorlag. Weiterlesen

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Lebensmittel mit Werbe-Verpackung

Glücklicherweise finden nun wieder vermehrt Kongresse, Tagungen und Seminare statt. Und zu Fachveranstaltungen gehören Gummibärchen und Traubenzucker, deren Verpackungen mit dem Logo des Veranstalters oder eines Ausstellers bedruckt sind.

Aber Hand aufs Herz: Haben Sie sich schon einmal darüber Gedanken gemacht, ob der Veräußerer solcher Werbelebensmittel gegenüber dem Veranstalter/Aussteller den regulären oder den ermäßigten Umsatzsteuersatz berechnen muss? Zugegebenermaßen habe ich mir diese Frage bislang nicht gestellt, dabei ist sie durchaus von Interesse, wie ein aktuelles BFH-Urteil zeigt.

Zunächst die Antwort vorweg: Trotz des Werbecharakters der Verpackung ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz zu gewähren oder kommt zumindest in Betracht (BFH-Urteil vom 23.2.2023, V R 38/21).

Nun der Sachverhalt:

Der Kläger betrieb einen Handel für Werbeartikel. Zu den Werbelebensmitteln, die er in seinem Sortiment führte, zählten zum Beispiel Fruchtgummis, Pfefferminz- und Brausebonbons, Popcorn, Kekse, Glückskekse, Schokolinsen, Teebeutel, Kaffee und Traubenzuckerwürfel, die jeweils in kleinen Abpackungen angeboten wurden. Die Kunden konnten die Waren nach ihren Wünschen individualisiert beziehen. Die Individualisierung erfolgte durch eine bestimmte Umverpackung sowie Aufdrucke, Gravuren oder Ähnlichem. Der Kläger bezog die Gegenstände nach den Kundenwünschen von seinen Lieferanten oder ließ sie von Dritten veredeln. Er versteuerte die Veräußerungen als Lieferungen von Lebensmitteln zum ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt hingegen ging davon aus, dass die Veräußerung der Werbelebensmittel eine sonstige Leistung in Form einer Werbeleistung sei, die dem Regelsteuersatz unterliege. Der Einspruch und die Klage blieben erfolglos, doch der BFH hat der Revision entsprochen.

Die Begründung ist nicht leicht verdaulich. Ich versuche, sie mit meinen eigenen Worten wiederzugeben: Weiterlesen

Vermietung eines Grundstücks samt Betriebsvorrichtung – was gilt denn nun?

Häufig werden Grundstücke mitsamt Betriebsvorrichtungen vermietet. In umsatzsteuerlicher Hinsicht stellt sich dann die Frage, ob die Vermietung insgesamt umsatzsteuerpflichtig, insgesamt umsatzsteuerfrei oder teils steuerpflichtig (Anteil Betriebsvorrichtung) und – ohne Option – teils steuerfrei (Anteil Grundstück) ist. Die Finanzverwaltung tendiert in den Abschnitten 4.12.10 und 4.12.11 UStAE zur letzten der genannten Möglichkeiten, also zu einem so genannten Aufteilungsgebot.

Schaut man sich die jüngste Rechtsprechung an, geht die Tendenz aber eher in Richtung einheitliche Leistung, die – je nachdem, welcher Teil der Gesamtleistung das Gepräge gibt – komplett umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig ist. Selbst der BFH war sich zuletzt aber nicht mehr sicher und hat den EuGH um Hilfestellung gebeten. Diese ist nun gekommen, und zwar in Form des EuGH-Urteils vom 4.5.2023 (C-516/21/curia.europa.eu).

Naturgemäß sind die Ausführungen des EuGH auch im aktuellen Verfahren eher allgemeiner Natur, doch letztlich tendiert er zur Annahme einer einheitlichen Leistung, so dass das von der deutschen Finanzverwaltung geforderte Aufteilungsgebot bald kippen könnte. Weiterlesen

Was eine Gemeindestraße und eine PV-Anlage gemeinsam haben

Stellen Sie sich vor, Sie möchten einen neuen Betrieb eröffnen, doch bislang fehlt eine Zufahrtstraße zum Betriebsgrundstück. Sie errichten diese Zufahrtstraße in Abstimmung mit der Gemeinde auf eigene Kosten, allerdings liegt die neue Straße auf öffentlichem Gelände und kann bzw. darf daher von jedermann genutzt werden. Eigentlich gehen Sie davon aus, dass Sie die Vorsteuer aus den Aufwendungen für die Errichtung/Erschließung der Straße abziehen dürfen, denn es kann kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass die Kosten unternehmerisch veranlasst sind. Ohne die Straße könnten erst gar keine Umsätze erzielt werden. So weit, so klar, oder?

Leider war die Sache lange Jahre ganz und gar nicht klar. Erst der EuGH hat dem Spuk (der Finanzverwaltung) ein Ende bereitet und den Vorsteuerabzug ermöglicht (EuGH-Urteil vom 16.9.2020, Rs. C-528/19). Weiterlesen

PV-Anlagen: Was ist die Selbsterklärung der Kunden wert?

Für die Lieferung von Photovoltaikanlagen gilt seit dem 1. Januar 2023 der umsatzsteuerliche Nullsteuersatz, wenn die jeweilige Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird (§ 12 Abs. 3 UStG)

Der Nullsteuersatz wird auch für Anlagen gewährt, deren installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister mehr als 30 kWp beträgt. Dann aber muss sich der leistende Unternehmer über die Nutzungsart des Gebäudes erkundigen. Hat der leistende Unternehmer keine Kenntnis über die Art des Gebäudes, auf dem die Photovoltaikanlage installiert wird, wird der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer entsprechende Informationen zur Verfügung stellen müssen (siehe dazu auch BT-Drucksache 20/5289 vom 20.1.2023, Seite 11).

Ausreichend für den Nachweis ist es, wenn der Erwerber erklärt, dass er Betreiber der Photovoltaikanlage ist und es sich entweder um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut MaStR nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen wird. Eine Erklärung des Erwerbers kann auch im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung (z.B. AGB) erfolgen (Abschnitt 12.18 Abs. 6 UStAE; BMF 27.2.2023, III C 2 – S 7220/22/10002 :010).

Doch wie viel ist eine solche Erklärung wert, wenn es um Missbrauchsfälle geht? Kann sich der Händler dann bezüglich des Nullsteuersatzes auf einen Vertrauensschutz laut UStAE berufen? Ehrlich gesagt bin ich skeptisch. Weiterlesen

Etappensieg! Bundestag überweist Gastro-Umsatzsteuersenkung an Ausschüsse

Auf dem Weg zu einem dauerhaft ermäßigten Umsatzsteuersatz auf Speisen und Dienstleistungen in der Gastronomie – auch nach dem 31.12.2023 – hat der Bundestag am 16.3.2023 die Überweisung an die Ausschüsse des Bundestags beschlossen. Dort werden jetzt die Weichen gestellt.

Hintergrund

Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird seit dem 1.7.2020 bis gegenwärtig Ende 2023 der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent erhoben (§ 12 Abs.2 Nr.15 UStG). Dies war ein Beitrag zur Bekämpfung der Corona-Folgen und zur Stärkung der Binnennachfrage, der nach der ersten Befristung bis 30.6.2021(Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2020, BGBl 2020 I S. 1385) mehrfach verlängert wurde, zuletzt bis Ende 2023. Ich habe hier im Blog berichtet.

Bundestag bringt weiteres Verfahren auf den Weg

Die CDU/CSU-Fraktion hat am 16.3.2023 einen Gesetzesantrag zur dauerhaften Entfristung der Umsatzsteuersenkung über den 31.12.2023 hinaus im Bundestag eingebracht (BT-Drs. 20/5810). Damit soll insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Gastronomie im internationalen Wettbewerb gestärkt werden, nachdem im benachbarten europäischen Ausland die Umsatzsteuersätze auf Dienstleistungen und Speisen deutlich niedriger sind als in Deutschland. Weiterlesen

7 Prozent Umsatzsteuer auch für Hausanschlüsse

Zur Freude der Verbraucher wurde im vergangenen Jahr das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz verabschiedet. Befristet vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 gilt danach der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent auch für die Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz sowie die Lieferungen von Wärme über ein Wärmenetz (§ 28 Abs. 5 und 6 UStG).

Soeben hat das Bayerische Landesamt für Steuern einen interessanten Erlass zu dem Thema veröffentlicht (Erlass vom 3.3.2023, S 7220.1.1-11/8 St33). Danach gilt unter anderem:

Neben den Lieferungen von Erdgas und Biogas über das Erdgasnetz (unabhängig von ihrer Nutzung) sind auch die Lieferungen von Flüssiggas (LNG und LPG) per Tanklastwagen (sowohl zur Wärmeerzeugung als auch zur Erzeugung von Prozesswärme) sowie die Abgabe von CNG an der Tankstelle begünstigt. Die Voraussetzung “über das Erdgasnetz“ wird auch von kleineren Anlagen (z.B. Biogasanlagen), die das Gas nur über eine oder wenige Leitungen liefern, erfüllt. Nicht begünstigt ist die Abgabe von Flüssiggas (LPG) als Kraftstoff an der Tankstelle sowie die Abgabe von Gas in Flaschen oder Kartuschen.

Der Begriff “Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz“ umfasst sowohl die Lieferungen größerer Wärmeerzeugungsanlagen, die die breite Öffentlichkeit mit Wärme versorgen, als auch kleinerer Anlagen (z.B. Biogasanlagen oder private Blockheizkraftwerke), die nur einen begrenzten Personenkreis beliefern. Eine aufgrund Eigenverbrauchs zu besteuernde unentgeltliche Wertabgabe ist gemäß § 3 Abs. 1b UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt und unterliegt damit ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz.

Als “Lieferung von Wärme“ gilt auch das Legen eines Wärme-Hausanschlusses. Insoweit gelten die Regelungen zu Hauswasseranschlüssen analog und der ermäßigte Steuersatz greift (vgl. BMF-Schreiben vom 4.2.2021, BStBl 2021 I S. 312).

Das Legen eines Mehrspartenanschlusses (z.B. Wasser, Gas, Strom, Telekommunikation) stellt eine einheitliche komplexe Leistung “Verschaffung des Zugangs zu sämtlichen Versorgungsleistungen“ dar, die dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegt. Für den Leistungsempfänger steht die Verbindung der einzelnen Leistungselemente im Vordergrund.

Entgelte für den Anschluss an ein örtliches Flüssiggasversorgungsnetz unterliegen analog zu den Gas-Hausanschlüssen als “Lieferung von Gas“ dem ermäßigten Steuersatz. Nicht begünstigt ist das Legen eines Anschlusses von einem (privaten) Flüssiggastank an die Leitungen des Verbrauchers im Haus, bzw. bis zu einer Hauseinführung, da es sich hierbei nicht um eine Verbindungsstelle zwischen dem Leitungsnetz des (Flüssig-)Gasversorgers und dem Grundstück des Verbrauchers handelt.

Denkanstoß:

Die Steuersatz-Begünstigung beim Legen eines Wasser- bzw. Wärme-Hausanschlusses umfasst auch übliche Nebenleistungen, wie zum Beispiel den Bodenaushub, wenn diese von demselben Unternehmer erbracht werden und der Hauptleistung “Legen eines Hauswasseranschlusses” bzw. aktuell “Legen eines Wärme-Hausanschlusses” ausschließlich und unmittelbar dienen.

Nicht begünstigt sind dagegen Eingangsleistungen gegenüber dem Unternehmer, der die Leistung „Legen eines Hausanschlusses“ erbringt. Ebenso wenig sind Leistungen begünstigt, die nicht oder nicht ausschließlich das Legen eines Hausanschlusses betreffen.