Minderung der Geschäftsmiete im Lockdown? BGH zeigt wo`s langgeht!

Am 1.12.2021 hat der BGH (XII ZR 8/21) über die Rechtsfrage verhandelt, ob ein Gewerbemieter seine Miete pauschal um die Hälfte kürzen kann, wenn das das Geschäft wegen einer behördlichen Anordnung schließen muss.

Was müssen Gewerbemieter und Gewerbevermieter jetzt beachten?

Hintergrund

Was geschieht, wenn der Staat in Zeiten der Corona-Pandemie eingreift und behördliche Schließungsanordnungen von Geschäftslokalen verfügt, wer trägt dann das wirtschaftliche Ausfallrisiko? Kann die Miete gekürzt oder der Vertrag gar gekündigt werden? Die Zivilgerichte haben bislang unterschiedlich geurteilt, darüber habe ich hier im Blog berichtet. Der Gesetzgeber hat Ende 2020 (BGBl 2020 S. 3328, 3332) reagiert:

Durch Änderung des Art. 240 EGBGB, § 7 wird jetzt bei § 313 BGB (widerleglich) vermutet, dass sich mit den Auswirkungen der behördlichen Pandemiemaßnahmen ein Umstand wesentlich geändert hat, der zur Grundlage des gewerblichen Mietverhältnisses geworden ist. Das kann zu einer Anpassung des Mietvertrages führen.

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