Steht die Heizungsförderung auf der Kippe?

Die in 2024 gestartete sog. Heizungsförderung kann auf den Internetseiten der KfW beantragt werden. Aber nach dem Aus der Ampel-Regierung bricht jetzt Hektik aus, ob die KfW-Förderprogramme in 2025 überhaupt fortgesetzt werden. Was sollten potentielle Antragsteller jetzt bedenken?

Vorläufige Haushaltsführung bis zum Bundeshaushalt 2025

Seit dem Bruch der Ampel-Koalition am 6.11.2024 herrscht im Bundestag weitgehend Stillstand. Das gilt auch für die Verabschiedung des Nachtragshaushaltes 2024 und für den Haushalt 2025. Für den Nachtragshaushalt 2024 hat der neue Bundesfinanzminister wissen lassen, dass es zu einer Haushaltssperre nicht kommen werde, weil die genehmigten Haushaltsmittel 2024 – auch dank Umschichtungen – ausreichen werden. Für 2025 zeichnet sich aber eine vorläufige Haushaltsführung ab, weil der Haushalt 2025 grundsätzlich neue diskutiert und vermutlich erst von einer neuen Bundesregierung nach dem 23.2.2025 eingebracht wird; der Haushalt 2025 könnte dann voraussichtlich erst im Mai 2025 unter Dach und Fach sein. Eine „vorläufige Haushaltsführung“ bedeutet dann, dass der Bund nur Ausgaben mit einer bestehenden rechtlichen Verpflichtung verausgaben darf, im Übrigen aber nur durch Einzelfallentscheidung.

Mögliche Auswirkungen auf die Heizungsförderung

Die Einschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung könnten jetzt vielen Wohnungs- und Hauseigentümern einen Strich durch die Rechnung machen, die energetische Sanierungsmaßnahmen oder einen Heizungstausch GEG-Fördermittel bei der KfW beantragen wollen. Wer bereits einen Antrag gestellt und eine Förderzusage in 2024 bekommen hat, braucht sich keine Sorgen zu machen; die bewilligten Mittel werden weiter ausgezahlt, auch wenn Sanierung oder Heizungstausch erst in 2025 erfolgen.

Anders kann es aber aussehen, wenn die Fördermittel erst in 2025 beantragt werden sollen: In den BEG-Förderbedingungen vom 29.12.2023 (BAnz AT v. 29.12.2023 B 1) heißt es:

7.2 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung besteht nicht. Die Gewährung der Förderung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

Das bedeutet, dass eine neue Bundesregierung wegen begrenzter Haushaltsmittel die BEG-Förderung ab 2025 auch reduzieren oder ganz streichen kann. Wenn im Bundeshaushalt 2025 die Fördermittel nicht wie ursprünglich geplant veranschlagt werden, können sie nicht ausgegeben und von der KfW auch nicht zugesagt werden. Das Risiko steigt also, dass die KfW bald einen vorläufigen Förderstopp verhängt. Wer einen Sanierungszuschuss oder Zuschuss für den Heizungstausch beantragen will, sollte dies also tunlichst vor Jahresende 2024, sodass die Förderzusage noch vor dem 31.12.2024 erfolgt.

Weitere Informationen:

Dritte Antragsphase der Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG-EM) gestartet

Seit 27.8.2024 können jetzt auch Unternehmen, Eigentümerinnen und Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser sowie Wohneigentümergemeinschaften (WEG) bei Maßnahmen am Sondereigentum sowie Kommunen die Heizungsförderung bei der KfW beantragen. Damit startet der Bund die dritte Förderstufe bei der Umsetzung des sog. Heizungsgesetzes.

Hintergrund

Am 1.1.2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG, BGBl. 2023 I Nr. 280 v. 19.10.2023) in Kraft getreten. Das umstrittene sog. „Heizungsgesetz“ – ich habe im Blog wiederholt dazu berichtet – soll in Deutschland die Energiewende im Gebäudebereich einleiten. Seit 1.1.2024 ist der Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen in Wohngebäude und Nichtwohngebäuden verpflichtend. Der Bund fördert den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien mit bis zu 70 Prozent Investitionskostenzuschuss. Weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung werden weiterhin mit bis zu 20 Prozent gefördert. Neu erhältlich ist auch ein für viele Antragstellende zinsvergünstigter Ergänzungskredit zur Finanzierung dieser Maßnahmen.

Grundlage hierfür ist die vom BMWK erarbeitete und vom Haushaltsausschuss des Bundestages beschlossene Förderrichtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG-EM, BAnz AT v. 29.12.2023 B 1), die seit 1.1.2024 die Beantragung von Fördermitteln ermöglicht. Bereits seit 27.2.2024 sind für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer neben der Grundförderung zusätzlich ein Klimageschwindigkeits- und ein Einkommens-Bonus und damit insgesamt bis zu 70 Prozent Zuschuss erhältlich. Für Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern sowie WEG für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum war die Antragsstellung seit 28.5.2024 möglich. Zudem steht auch ein neuer Ergänzungskredit zur Finanzierung zur Verfügung.

Dritte Förderphase gestartet

Seit 27.8.2024 kann nun auch die die dritte (letzte) Antragsgruppe Förderanträge stellen. Hierzu zählen Unternehmen, Eigentümerinnen und Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser sowie Wohneigentümergemeinschaften (WEG) bei Maßnahmen am Sondereigentum die Heizungsförderung bei der KfW beantragen. Für Vorhaben von Kommunen gelten besondere Regelungen.

Beantragt werden kann die Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Investitionskosten, plus fünf Prozent Effizienz-Bonus für besonders effiziente Wärmepumpen (also insgesamt bis zu 35 Prozent Förderung) oder einen Emissionsminderungszuschlag von pauschal 2.500 Euro für besonders effiziente Biomasse-Heizungen. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses und einen Ergänzungskredit, der über die Hausbank bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu beantragen ist.

Ab sofort können sich Antragsteller der dritten Gruppe im Internet auf dem Kundenportals der KfW registrieren und einen Antrag auf Heizungsförderung stellen, um eine effiziente Heizungsanlage in bestehende Immobilien einbauen oder einen Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz einrichten zu lassen. Die Registrierung erfolgt unter diesem Link: https://meine.kfw.de/.

Aber Achtung: Vor Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen abgeschlossen werden, in dem eine aufschiebende bzw. auflösende Vertragsbedingung zur Fördermittelzusage vereinbart wurde. Weiterlesen

Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG) startet

Die vom BMWK erarbeitete und kurzfristig vom Haushaltsausschuss des Bundestages beschlossene Förderrichtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG-EM) ermöglicht ab sofort die Beantragung von Fördermitteln für den Einbau neuer klimafreundlicher Heizungen. Aber der Ampelregierung könnte wegen des Hauruck-Verfahrens neuer Ärger drohen.

Hintergrund

Mit dem Gesetz für Erneuerbares Heizen (Gebäudeenergiegesetz – GEG) leitet Deutschland die Energiewende im Gebäudebereich ein. Ab 1.1.2024 wird der Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen verpflichtend. Schrittweise wird damit eine klimafreundliche Wärmeversorgung umgesetzt, die mittel- bis langfristig planbar, kostengünstig und stabil ist.

Zeitgleich startet die neue Förderung: Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt ab 1.1.2024 den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien mit bis zu 70 Prozent Investitionskostenzuschuss. Weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung werden weiterhin gefördert. Über Einzelheiten hat das BMWK auf seinen Internetseiten umfangreich informiert (BMWK – Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (energiewechsel.de).

Eckpunkte der GEG-Förderung und Antragsverfahren

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit vier Teilprogrammen sieht den Heizungstausch Investitionskostenzuschüsse vor, für weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung sind auch künftig bis zu 20 Prozent Förderung erhältlich. Weiterlesen