Update: Gesetz zur Zahlung der Inflationsausgleichsprämie verkündet – Was Arbeitgeber jetzt beachten sollten

Am 25.10.2022 ist die Verkündung der vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossenen gesetzlichen Regelung zur sog. Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11 c EStG) im Bundesgesetzblatt (BGBl 2022 I S. 1743) erfolgt. Was sollten Arbeitgeber jetzt beachten?

Hintergrund

Spätestens mit Beginn des russischen Angriffskrieges in der Ukraine sind die Lebenshaltungskosten in Deutschland dramatisch angestiegen, insbesondere verursacht durch den Energiekostenanstieg. Um die Inflation zu dämpfen, hat die Bundesregierung neben anderen Entlastungsmaßnahmen wie der Energiekostenpauschale auch eine gesetzliche Regelung für eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie auf den Weg gebracht. Ich habe im Blog bereits berichtet. Nach den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat ist das Gesetz jetzt verkündet und in damit in Kraft getreten.

Was gilt ab sofort?

  • Steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei bleiben zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen, zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro.
  • Wichtig: Die zusätzliche Prämie kann auch in mehreren Teilbeträgen verteilt vom Arbeitgeber gezahlt werden. Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber je nach seiner Leistungsfähigkeit und Liquidität den zusätzlichen Betrag auch auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilen kann, etwa je eine Teilzahlung in 2022, 2023 und 2024, soweit der zulässige Höchstbetrag von insgesamt 3.000 Euro/Mitarbeiter nicht überschritten wird.
  • Die Zahlung muss „zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Das bedeutet, dass Arbeitgeber nicht einfach einen geschuldeten Gehaltsbestandteil umfunktionieren und als „Prämie“ deklarieren dürfen; in einem solchen Fall entfielen Steuer- und Abgabenfreiheit. Zusätzlich bedeutet also, dass der Arbeitgeber eine finanzielle Leistung „on top“ erbringen muss. Hierbei ist auch darauf zu achten, dass die Zahlung eindeutig mit der Zweckbestimmung „Inflationsausgleich“ oder „Lebenshaltungskostenanstieg“ auf der Gehaltsabrechnung versehen wird. Dies ist erforderlich, um die Sonderzahlung von anderen „Zahlungsextras“ abzugrenzen, die zwar eine ähnliche Zielrichtung haben, aber steuer- und abgabenpflichtig sind (insb. Energiekostenpauschale).

FAQ des BMF in Vorbereitung

Dem Vernehmen nach arbeitet das BMF bereits an neuen FAQ, die alle Detailfragen rund um die neue Inflationsausgleichsprämie beantworten sollen. Damit ist in Kürze zu rechnen, hierzu lohnt ein Blick auf die Internetseiten des BMF.

Quellen
BGBl 2022 I S. 1743


Geplante Inflationsprämie – Viele offene Fragen

Steigende Energiepreise, hohe Inflation: Mit dem inzwischen dritten Entlastungspaket will der Bund die Bürger entlasten, hierbei ist auch eine sog. „Inflationsprämie“ Teil der Planung. Dabei handelt es sich um eine steuer- und sozialabgabenfreie Einmalzahlung bis zu 3.000 Euro von Unternehmen an die Beschäftigten. Aber viele Details sind noch ungeklärt.

Hintergrund

In der Corona-Pandemie blieben Sonderzahlungen von Arbeitgebern bis zu 1.500 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn diese zusätzlich zum Lohn gezahlt wurden. Die Regelung lief bis Ende März 2022. Vor dem Hintergrund der seit dem Russlandkrieg in der Ukraine rasant angestiegenen, vor allem auf steigenden Energiekosten beruhenden Inflation war die Idee einer steuerfreien Einmalzahlung als Inflationsausgleich bereits Anfang Juli 2022 diskutiert worden, jedoch von Gewerkschaftsvertretern und Ökonomen abgelehnt worden.

Im Zuge des am 4.9.2022 politisch angekündigten „Dritten Entlastungspakets“ fordert die Bundesregierung die Unternehmen nun auf, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern „freiwillig“ eine Inflationsprämie zu zahlen. Der Bund erklärt sich bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 Euro/Jahr (sog. Inflationsprämie) von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien.

Aktueller Sachstand und viele offene Fragen

Am 15.9.2022 trafen sich Vertreter der Bundesregierung mit Arbeitgebern und Gewerkschaften erneut im Rahmen der sogenannten Konzertierten Aktion. Allerdings liegen bislang der federführenden Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) noch immer keine Informationen zur konkreten Ausgestaltung vor. Weiterlesen