„Auf der Reeperbahn nachts um halb eins…“

BFH-Urteil zur Zurechnung von Prostitutionsumsätzen

Anders als es die Überschrift vermuten lässt, ereignete sich der nachfolgende Sachverhalt nicht in Hamburg, sondern im katholischen Bayern.

Worum ging es?

Die Klägerin und Revisionsklägerin (GmbH) betrieb in den Jahren 2004 bis 2008 (Streitjahre) einen FKK-Club. In den Räumlichkeiten hatten die Gäste die Möglichkeit einer Kontaktanbahnung zu den dort anwesenden Prostituierten. Im Obergeschoss des FKK-Clubs konnten die Gäste mit den Prostituierten eines von insgesamt 15 Zimmern nutzen; eine feste Zimmerzuteilung gab es nicht. Für diese Leistungen erhob die GmbH sowohl von den Gästen als auch von den Prostituierten ein einheitliches Eintrittsgeld. Auf ihrer Internetseite führte die GmbH den Vornamen, das Alter, die Körpergröße und die Konfektionsgröße der jeweils anwesenden Prostituierten auf. Die Prostituierten rechneten ihre Leistungen unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Gast in bar ab; die Möglichkeit einer Kartenzahlung bestand nicht.

Im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) die Umsatzsteuer für die Streitjahre nach § 164 Abs. 2 AO. Da die GmbH keine Aufzeichnungen über die Höhe der Prostitutionsumsätze geführt hatte, schätzte das FA deren Höhe und rechnete die Umsätze der Damen umsatzsteuerrechtlich der GmbH zu.

Streitig ist also die Zurechnung von Prostitutionsumsätzen in den Streitjahren 2004 bis 2008. Weiterlesen