Rechnungspflichtangaben: Wann ist eine Leistungsbeschreibung „handelsüblich“? (Teil II)

Mit einem BMF-Schreiben v. 01.12.2021 hat die Verwaltung dazu Stellung bezogen, was bei der „handelsüblichen Bezeichnung“ auf Rechnungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG zu beachten ist. Während in Teil I auf die Inhalte des BMF-Schreibens und die dazugehörigen relevanten BFH-Entscheidungen aus dem Jahr 2019 eingegangen wurde, stellt Teil II dieses Beitrags die Konsequenzen für die Rechtsanwender dar.

Mehr Sicherheit für den Rechtsanwender

Das veröffentlichte BMF-Schreiben schafft für den Rechtsanwender mehr Sicherheit bei der Abrechnung von gelieferten Gegenständen und sonstigen Leistungen. Wie den BFH-Urteilen und dem neuen BMF-Schreiben zu entnehmen ist, genügt die Handelsüblichkeit der Waren- bzw. Dienstleistungsbeschreibung i.d.R., um umsatzsteuerrechtlich für den Vorsteuerabzug keine Schwierigkeiten zu bekommen. Wichtig ist, Aufzeichnungen oder Nachweise darüber zu sammeln, was im jeweiligen Rechtsverkehr unter den Kaufleuten als handelsübliche Warenbezeichnung gilt. Rechnungen, die in Prüfungen aufgespürt und im Hinblick auf die Warenbezeichnung genauestens betrachtet werden, können so – zumindest im Hinblick auf das Kriterium der Handelsüblichkeit – etwaig vermieden werden. Weiterlesen

Rechnungspflichtangaben: Wann ist eine Leistungsbeschreibung „handelsüblich“? (Teil I)

Mit Schreiben v. 01.12.2021 hat das BMF dazu Stellung bezogen, was bei der „handelsüblichen Bezeichnung“ auf Rechnungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG zu beachten ist.

Jeder Unternehmer, der Erfahrungen mit Umsatzsteuer-Prüfungen gemacht hat, kennt das Thema vollends: Mangelnde Pflichtangaben in Rechnungen! Nicht selten stürzen sich die Prüfer in die Masse an vorhandenen Rechnungen. Sie werden dabei oft mit dem Aufspüren solcher Rechnungen belohnt, welche den verpflichtenden, enumerativ aufgezählten Angaben des § 14 Abs. 4 Nr. 1-10 UStG nicht vollständig genügen.

Von besonderer Relevanz hatte dabei in letzter Zeit oft die geforderte Angabe nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG, d.h. die Aussage über „die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung.“ Was dabei genau unter dem Klammerzusatz „handelsübliche Bezeichnung“ zu verstehen ist, darüber stritten allzu oft nicht nur die jeweiligen Prüfer mit den betroffenen Unternehmen. Vielmals kam es dazu, dass Beschreibungen in Rechnungen bemängelt und infolge der Vorsteuerabzug versagt wurde. Weiterlesen