„Damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt“

Ein denkwürdiger Satz in einer WhatsApp-Nachricht eines Bauunternehmers aus Bochum kommt ihn teuer zu stehen. Denn wie das OLG Düsseldorf jüngst entschieden hat, deutet der Satz „Damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt“ auf eine Schwarzgeldabrede hin, die keinen Anspruch auf einen Werklohn begründet (Urteil vom 21.1.2020, I-21 U 34/19).

Hier der Sachverhalt in Kürze: In den Jahren 2016 und 2017 hatte der Bochumer Bauunternehmer umfangreiche Sanierungsarbeiten für den Auftraggeber in Düsseldorf erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte der an den Bauunternehmer ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge. Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschieden Konten aufzuteilen, „damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt“. Weiterlesen