„Damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt“

Ein denkwürdiger Satz in einer WhatsApp-Nachricht eines Bauunternehmers aus Bochum kommt ihn teuer zu stehen. Denn wie das OLG Düsseldorf jüngst entschieden hat, deutet der Satz „Damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt“ auf eine Schwarzgeldabrede hin, die keinen Anspruch auf einen Werklohn begründet (Urteil vom 21.1.2020, I-21 U 34/19).

Hier der Sachverhalt in Kürze: In den Jahren 2016 und 2017 hatte der Bochumer Bauunternehmer umfangreiche Sanierungsarbeiten für den Auftraggeber in Düsseldorf erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte der an den Bauunternehmer ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge. Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschieden Konten aufzuteilen, „damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt“. Weiterlesen

Haushaltshilfen und Schwarzarbeit: Hat die Steuerermäßigung versagt?

Knapp 90% der deutschen Haushalte mit einer Reinigungskraft lassen einer Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln zufolge ihre Wohnung schwarz putzen. Dies sind 4,9 Millionen Haushalte. Eine sprübare Veränderung ist nicht in Sicht.

Zweck der Steuerermäßigung

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wurde eingeführt, um einen Anreiz für legale Beschäftigungsverhältnisse im Privathauhalt zu schaffen und die Schwarzarbeit zu bekämpfen. Das Erreichen dieser Ziele hat der Bundesrechnungshof bereits mehrfach infrage gestellt. Die Studie des IW Köln kommt nunmehr zu dem Ergebnis, dass der Anteil der Schwarzarbeit durch die steuerliche Begünstigung haushaltsnaher Dienstleistungen sowie die vereinfachte Anmeldung über die Minijobzentrale zwar von 93% im Jahr 2005 auf 88,5% im Jahr 2017 zurückgegangen sei. Dies ist aber in Ansehen des langen Betrachtungszeitraumes nur eine geringe Verbesserung und von der Zweckerfüllung weit entfernt. Die Steuermäßigung hat damit – zumindest für Reinigungsdienste im Privathaushalt – versagt.

Ausweg

Wie könnte gesetzlich nachgesteuert werden, um den Zweck des § 35a EStG zu erreichen? Weiterlesen

Halb-schwarz ist ganz Schwarz

Der BGH hat ein neues Urteil zur Schwarzarbeit erlassen (vom 16.3.2017 – VII ZR 197/16).

Der Kläger – ein Rechtsanwalt – begehrte erfolglos Rückzahlung des Werklohns aus einer teilweisen Schwarzgeldvereinbarung.

Ein Handwerk bot diesem Rechtsanwalt die Entfernung und die Verlegung eines neuen Teppichbodens in dessen Privathaus an. Die Rechnung wurde vereinbarungsgemäß jedoch auf ein vermietetes Objekt ausgestellt. In der Folge traten Mängel auf. Die Einzelheiten waren streitig. Ein Teil des Geldes wurde „ohne Rechnung“ gezahlt, also „schwarz“.

Der BGH hat hierzu entschieden, dass wegen der behaupteten Mängel weder ein Schadensersatzanspruch aus Gewährleistung noch ein Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns bestehe. Die „Ohne – Rechnung – Abrede“, die sich nur auf einen Teil des vereinbarten Werklohns bezogen hat und über den anderen Teil sich lediglich auf eine fingierte Rechnung bezogen, führt zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages.

Mit anderen Worten:

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Bekämpfung der Schwarzarbeit bei Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG nur berücksichtigt werden, wenn die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt. Diese Bestimmung soll die Schwarzarbeit bekämpfen. Deshalb hat der 3. Senat des Nieders. FG mit Urteil vom 20.3.13 (EFG 2013, S. 1116) messerscharf überlegt, dass bei Anmeldung und Begleichung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten der Tatbestand der Schwarzarbeit sich i.d.R. ausschließt. Weiterlesen