Vordrucke zur Umsatzsteuervoranmeldung und -vorauszahlung 2021: Neue Angaben erforderlich?

Für den Veranlagungszeitraum 2021 sind die neuen Vordruckmuster für die Umsatzsteuervoranmeldungen und -vorauszahlungen bisweilen noch nicht veröffentlicht. Diese erfordern wohl neue Zusatzangaben seitens der Unternehmerschaft, über die bisher aber noch keine Klarheit besteht.

Hintergrund

Normalerweise werden die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuervoranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahren zeitnah vor Jahresende veröffentlicht. Dieses Jahr scheint dies allerdings anders. Denn ein entsprechendes BMF-Schreiben, welches regelmäßig auch eine Anleitung beinhaltet, fehlt bisweilen. Bekannt geworden ist allerdings bereits, dass in den neuen Formularen durch den umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer Angaben zu machen sind, die bisher nicht gefordert werden.

Neue Angaben zur Berichtigung von Bemessungsgrundlagen

Die bereits bekanntgewordene Version der geplanten neuen Vordrucke zeigt, dass zwei neue Zeilen, nämlich die Zeilen 73 und 74 eingefügt werden sollen. In den neu eingefügten Zeilen soll der Unternehmer Angaben zur Berichtigung von Bemessungsgrundlagen machen müssen. Die Überschrift im bekannt gewordenen Formular lautet: „Ergänzende Angaben zu Minderungen nach § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG.“ Weiterlesen

Umsatzsteuervorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe

Bereits im Rahmen der anhängigen Verfahren im März 2017 berichtete ich über das Verfahren beim BFH (Az: X R 44/16), in dem es um die Rechtsfrage geht, ob § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG so auszulegen ist, dass § 108 Abs. 3 AO für die Umsatzsteuervorauszahlung keine Bedeutung hat, sofern das Ende der Frist des § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG auf einen Samstag oder Sonntag fällt? In Bezug auf dieses Verfahren und die Vorinstanz des Thüringer FG vom 27.01.2016 (Az: 3 K 791/15) erreichte mich eine interessante Abhandlung eines bis dato mir unbekannten Kollegen.

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